Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Aufsätze, 
—— 2. 
Die Entschädigungspflicht des Staates bei unschuldig 
erlittener Strafhaft im Lichte der neuesten öster- 
reichischen Rechtsentwickelung. 
Von 
Dr. ApoLr Krewirz, Amtsrichter in Falkenberg O.S. 
„Jede wahrhaft conservative Anschauung von dem Wesen 
des modernen Staates, jede Anschauung, welche von dem 
Wunsche beseelt ist, die Staatstreue der Gesammtbevölkerung 
möglichst zu befestigen, die namhafte Zahl und die gefährliche 
Thatkraft der heutigen Bekämpfer der bestehenden staatlichen 
Ordnung möglichst zu verringern, wird als eines der Mittel 
zu solchem Zwecke auch ansehen müssen: dass der Staat dort 
eine Rechtspflicht der Entschädigungsleistung anerkenne, wo 
durch seine Organe — sei es auch ohne nachweisbares Ver- 
schulden — dem Einzelnen bei Ausübung der Rechtspflege 
schwerer und erweislich unverschuldeter Nachtheil an Leben 
und Gesundheit, Freiheit und Ehre, Vermögen und Erwerb, 
für ihn selbst und möglicherweise auch für seine Angehörigen 
zugefügt worden ist.“ 
So hat sich unlängst in Oesterreich eine parlamentarische 
Commission ausgesprochen, welcher die Berathung eines Gesetz- 
entwurfs über die Entschädigungspflicht des Staates bei unschuldig 
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 3. 2
	        
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