Aufsätze,
—— 2.
Die Entschädigungspflicht des Staates bei unschuldig
erlittener Strafhaft im Lichte der neuesten öster-
reichischen Rechtsentwickelung.
Von
Dr. ApoLr Krewirz, Amtsrichter in Falkenberg O.S.
„Jede wahrhaft conservative Anschauung von dem Wesen
des modernen Staates, jede Anschauung, welche von dem
Wunsche beseelt ist, die Staatstreue der Gesammtbevölkerung
möglichst zu befestigen, die namhafte Zahl und die gefährliche
Thatkraft der heutigen Bekämpfer der bestehenden staatlichen
Ordnung möglichst zu verringern, wird als eines der Mittel
zu solchem Zwecke auch ansehen müssen: dass der Staat dort
eine Rechtspflicht der Entschädigungsleistung anerkenne, wo
durch seine Organe — sei es auch ohne nachweisbares Ver-
schulden — dem Einzelnen bei Ausübung der Rechtspflege
schwerer und erweislich unverschuldeter Nachtheil an Leben
und Gesundheit, Freiheit und Ehre, Vermögen und Erwerb,
für ihn selbst und möglicherweise auch für seine Angehörigen
zugefügt worden ist.“
So hat sich unlängst in Oesterreich eine parlamentarische
Commission ausgesprochen, welcher die Berathung eines Gesetz-
entwurfs über die Entschädigungspflicht des Staates bei unschuldig
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 3. 2