Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Verurtheilung absichtlich herbeigeführt hat. Diese Erleichterung 
in der Position des Ersatzklägers, wodurch demselben der ausser- 
ordentlich schwierige Beweis des Vorhandenseins einer amtlichen 
Pflichtwidrigkeit) erlassen wird, bildet den Schwerpunkt des ganzen 
Gesetzentwurfs. Besonderes Interesse erregt die Art und Weise, 
wie der Commissionsbericht das Verlassen des „Culpaprincips“ 
begründet. Abgesehen von der Eingangs mitgetheilten Erwägung 
staatspolitischer Natur, welche in der unbeschränkten Anerken- 
nung der staatlichen Haftung bei schweren und erweislich unver- 
schuldeten Nachtheilen eines derjenigen Mittel erblickt, welche 
zur Befestigung der Staatstreue und zur Verminderung der Zahl 
und der Thatkraft der heutigen Bekämpfer der bestehenden staat- 
lichen Ordnung geeignet sind’), beruft sich der Bericht auf ana- 
loge Vorgänge auf anderen Rechtsgebieten. Längst habe man 
sich schon — so heisst es — auch auf dem Gebiete des Privat- 
rechts daran gewöhnen müssen, den Lehrsatz, dass es keine 
Schadensersatzpflicht ohne Verschulden gebe, für eine ganze Reihe 
von Fällen ausser Kraft zu setzen®). Beispielsweise sei dies nach 
dem Vorgange des preussischen Eisenbahngesetzes vom 3. No- 
vember 1838 $8 25 in den Artikeln 395, 400, 401, 421 des 
Handelsgesetzbuchs, nicht minder in dem österreichischen Gesetz 
vom 5. März 1869 (R.-G.-Bl. No.27) und in dem deutschen Reichs- 
haftpflichtgesetze vom 7. Juni 1871 geschehen. Ueberall habe der 
Gedanke Ausdruck gefunden, dass, wo mit grossen Betrieben 
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen Anderer 
verbunden sei, gegen die der einzelne sich zu schützen 
ausser Stande sei, der Betriebsunternehmer haftpflichtig sein 
müsse und zwar bis an die Grenze der höheren Gewalt (vis major, 
force majeure), also auch, wenn der entstandene Schaden weder 
aus seinem eigenen noch aus dem Verschulden seiner Untergebenen 
4) Vgl. eod. S. 110, S. 124—132. 
8) Vgl. eod. S. 132, 90. 
e) Vgl. eod. $S. 110, 132.
	        
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