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leistet werde’). Es könne doch wohl kaum etwas der Gerechtig-
keit weniger Entsprechendes, zugleich eine finanziell ungerecht-
fertigtere Ueberwälzung geben, als dass der Einzelne die Last
des Schadens selbst und allein zu tragen haben sollte, welcher
ihm widerrechtlich durch die Repräsentanz der Gesammtheit zu-
gefügt werde, anstatt dass diese Last von der Gesammtheit selbst
getragen werde, welche eben jenen widerrechtlichen Schaden ver-
ursacht habe. Damit erscheine die ethische, zugleich die Rechts-
pflicht des Staates begründet ®).
Keine völlig neuen Gedanken sind es, welche mit dieser Be-
gründung zum Ausdruck gelangt sind. Doch lässt sich eine ge-
wisse eigenartige und den Leser besonders fesselnde Art der
Verwerthung der betreffenden Gesichtspunkte nicht verkennen.
Namentlich verdient die Parallele mit der modernen Unfallver-
sicherungsgesetzgebung unsere ganz specielle Beachtung. . Ob
freilich der Gesichtspunkt der Assecuranz in dem vorliegenden
Verhältniss überhaupt seine innere Rechtfertigung findet, ist eine
andere Frage und zwar eine solche, die sich nach der Meinung
des Verfassers schwerlich bejahen lässt. In der Steuerzahlung
der Unterthanen dürfte nicht zugleich eine besondere Versiche-
rungsprämie für widerrechtliche Vermögensbeschädigungen als
mitenthalten anzusehen sein, die den Staatsangehörigen bei Ge-
legenheit der Ausübung der Staatsgewalt zugefügt sind. Sie
bildet bloss eine derjenigen allgemeinen öffentlichen Lasten, welche
dem Einzelnen qua Staatsbürger dem Staate gegenüber obliegen
und denen als Aequivalent gewisse Pflichten des Staates, vor-
nehmlich die Pflicht zur Schutzgewährung, entsprechen. Hat der
Staat Alles gethan, um diesen seinen Pflichten nachzukommen,
lässt sich insbesondere gegen seine rechtprechende oder verwal-
7) Vgl. Görtz, Verhandlungen des IX. deutschen Juristentages, Bd. 3,
S. 51.
®) S. No. 239 der Beilagen zu den stenographischen Protocollen des
Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrathes, XI. Sess. 1891, S. 1, 2.