Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 320 — 
urtheilten zur Folge gehabt hatte, vielfach zu Aeusserungen auf- 
richtigen Bedauerns und Betrachtungen über die Nothwendigkeit 
der fiskalischen Entschädigungspflicht Veranlassung. 
Wie sich aus dem oben citirten Text des 8 1 ergiebt, ent- 
hält die Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung in einem Punkte 
eine Abweichung von derjenigen des Öommissionsbeschlusses. Nach 
dem Wunsche der betreffenden parlamentarischen Antragsteller 
sollte in dem Gesetz von einer „entsprechenden Entschädi- 
gung“ die Rede sein, während nach dem Inhalt des Commissions- 
beschlusses an Stelle dieser Worte der Ausdruck „billige Ver- 
gütung“ treten soll. Um diesen Punkt haben sich hauptsächlich 
die Verhandlungen des österreichischen Abgeordnetenhauses be- 
wegt, während im Princip über die Berechtigung der Vorlage 
keine Meinungsverschiedenheit bestand. Von der einen Seite wurde 
im Sinne des Commissionsbeschlusses plaidirt, hingegen von anderen 
Rednern dem Ausdruck „entsprechende Entschädigung“ nachdrück- 
lich das Wort geredet. Die erstere Meinung, welche sich in Ueber- 
einstimmung mit einer Resolution der juridischen Commission des 
österreichischen Herrenhauses befand, gründete sich auf die Er- 
wägung, dass ein genauer Schadensnachweis für den Verurtheilten 
mit grossen Schwierigkeiten verknüpft sein werde, daher es für 
den letzteren günstiger sei, dem Richter bei der Beurtheilung der 
zu gewährenden Genugthuung einen gewissen Spielraum einzu- 
räumen, wie dies der Ausdruck „billige Vergütung“ ermögliche. 
Die Vertreter der letzteren Ansicht vertraten ihren Standpunkt 
mit dem Hinweis darauf, dass der Ausdruck „billige Vergütung“ 
ein zweischneidiger und der juristischen Präcision entbehrender 
sei. Die Gefahr einer gewissen Willkürlichkeit sei damit gegeben, 
die Gefahr, dass weniger gegeben werde, als der Geschädigte in 
Wirklichkeit zu fordern habe. Ohne Zweifel entbehren die Worte 
„billige Vergütung“ der wünschenswerthen juristischen Schärfe; 
es wird deren Aufnahme in ein Gesetz da besser vermieden, 
wo es sich der Natur der Sache nach um die materielle Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.