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gleichung eines widerrechtlich erlittenen Vermögensschadens han-
delt. Die Resolution des Abgeordnetenhauses trifft daher inso-
fern das Richtige, als sie den Ausdruck „entsprechende Ent-
schädigung“ acceptirt hat, wenn auch das Beiwort „entsprechende“
nicht gerade nothwendig erscheint. Andererseits lässt sich ein
practisches Bedürfniss nach einer Verminderung der Schwierig-
keiten, welche ein genauer ziffermässiger Schadensnachweis vor-
liegend sehr häufig bereiten wird, allerdings nicht verkennen. Eine
Vereinfachung der Schadensliquidation nach dieser Richtung hin
darf aber nicht durch materiellrechtliche Vorschriften, sondern
lediglich durch zweckdienliche Bestimmungen auf prozessualem Ge-
biet angestrebt werden !?).
Bei der Vorschrift des zweiten Absatzes unseres Paragraphen
ist zu beachten, dass der Anspruch des Verletzten gegen die
Staatskasse wegen eigenen schuldhaften Verhaltens nur dann un-
statthaft sein soll, wenn der Bestrafte die ungerechtfertigte Ver-
urtheilung absichtlich herbeigeführt hat. Der deutsche Juristen-
tag hat seiner Zeit abweichend hiervon wohl mit Recht die Fälle
des fahrlässigen Herbeiführens einer unschuldigen Verurtheilung
miteinbezogen. Die Schlaffheit und Trägheit des Individuums in
Verhältnissen, wo die Staatsgewalt sich ıhm gegenüber in Aus-
übung ihrer obrigkeitlichen Functionen befindet, verdient keine Rück-
sichtnahme, zum Mindesten nicht insoweit, dass ungeachtet ıhres
Vorhandenseins eine Rechtspflicht des Staates zur Ausgleichung
des erlittenen Schadens statuirt werden sollte !?).
Weitere materiellrechtliche Vorschriften enthält der Entwurf
noch in den 88 2, 3 u. 19. Der 8 2 trifft in Betreff der aktiven
Vererblichkeit des Anspruchs die Bestimmung, dass derselbe nach
dem Tode des Verurtheilten auch von dessen Ehegatten, Kindern
und Eltern insoweit selbständig erhoben oder der bereits von ıhm
12) Vgl. weiter unten im Texte.
18) Ausnahmsweise könnte vielleicht hier einmal eine Abhülfe im
Gnadenwege angezeigt sein.