Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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gleichung eines widerrechtlich erlittenen Vermögensschadens han- 
delt. Die Resolution des Abgeordnetenhauses trifft daher inso- 
fern das Richtige, als sie den Ausdruck „entsprechende Ent- 
schädigung“ acceptirt hat, wenn auch das Beiwort „entsprechende“ 
nicht gerade nothwendig erscheint. Andererseits lässt sich ein 
practisches Bedürfniss nach einer Verminderung der Schwierig- 
keiten, welche ein genauer ziffermässiger Schadensnachweis vor- 
liegend sehr häufig bereiten wird, allerdings nicht verkennen. Eine 
Vereinfachung der Schadensliquidation nach dieser Richtung hin 
darf aber nicht durch materiellrechtliche Vorschriften, sondern 
lediglich durch zweckdienliche Bestimmungen auf prozessualem Ge- 
biet angestrebt werden !?). 
Bei der Vorschrift des zweiten Absatzes unseres Paragraphen 
ist zu beachten, dass der Anspruch des Verletzten gegen die 
Staatskasse wegen eigenen schuldhaften Verhaltens nur dann un- 
statthaft sein soll, wenn der Bestrafte die ungerechtfertigte Ver- 
urtheilung absichtlich herbeigeführt hat. Der deutsche Juristen- 
tag hat seiner Zeit abweichend hiervon wohl mit Recht die Fälle 
des fahrlässigen Herbeiführens einer unschuldigen Verurtheilung 
miteinbezogen. Die Schlaffheit und Trägheit des Individuums in 
Verhältnissen, wo die Staatsgewalt sich ıhm gegenüber in Aus- 
übung ihrer obrigkeitlichen Functionen befindet, verdient keine Rück- 
sichtnahme, zum Mindesten nicht insoweit, dass ungeachtet ıhres 
Vorhandenseins eine Rechtspflicht des Staates zur Ausgleichung 
des erlittenen Schadens statuirt werden sollte !?). 
Weitere materiellrechtliche Vorschriften enthält der Entwurf 
noch in den 88 2, 3 u. 19. Der 8 2 trifft in Betreff der aktiven 
Vererblichkeit des Anspruchs die Bestimmung, dass derselbe nach 
dem Tode des Verurtheilten auch von dessen Ehegatten, Kindern 
und Eltern insoweit selbständig erhoben oder der bereits von ıhm 
12) Vgl. weiter unten im Texte. 
18) Ausnahmsweise könnte vielleicht hier einmal eine Abhülfe im 
Gnadenwege angezeigt sein.
	        
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