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erhobene fortgesetzt werden kann, als diesen Angehörigen durch
den Strafvollzug ein ihnen von dem Verurtheilten geschuldeter
Unterhalt entgangen ist. Die Bestimmung erscheint angemessen.
& 3 regelt die Verjährung. Der Ersatzanspruch soll erlöschen
nach 3 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, in welchem derselbe
auf Grund des $ 1 erhoben werden konnte. Auch dieser Vorschrift
wird beizupflichten sein, da gewisse Gründe für eine erhebliche
Abkürzung der gewöhnlichen Verjährungsfrist bei Regressklagen
sprechen '%). Der 8 19 endlich enthält eine Bestimmung über das
zeitliche Anwendungsgebiet des Gesetzes. Nach dem Commissions-
beschluss soll das Gesetz auf Strafurtheile, welche vor seiner In-
krafttretung gefällt worden sind, keine Anwendung finden, hin-
gegen nach dem Petitum der Antragsteller, welches die Billigung
des Abgeordnetenhauses gefunden hat, die Anwendung insoweit
Platz greifen, als nach Inkrafttretung des Gesetzes eine Wieder-
aufnahme des Strafverfahrens wegen eines früher ergangenen Straf-
urtheils zu Gunsten des Verurtheilten erledigt wird. Der letzteren
Art der Beurtheilung dürfte der Vorzug gebühren ®).
Auch die formellen Rechtsvorschriften, welche der Entwurf
enthält, entbehren nicht des Interesses. Insbesondere gilt dies
von den das Verfahren regelnden Bestimmungen der 88 4—17.
Unter Berücksichtigung einiger Modificationen, welche die be-
treffenden Vorschriften durch die Commission und zustimmend
durch das Abgeordnetenhaus erfahren haben, stellt sich im Wesent-
lichen der modus procedendi wie folgt dar:
14) Vgl. die cit Schrift des Verfassers S. 134.
Mit Unrecht ist m. E. bei den Verhandlungen des österreichischen
Abgeordnetenhauses die obige Frist von einem der Redner als zu kurz ge-
rügt worden.
15) Bei den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses wurde von einer
Seite bemerkt, es handele sich dabei nicht um eine eigentliche Rückwirkung
des Gesetzes, vielmehr um eine neue, durch die Wiederaufnahme des Ver-
fahrens geschaffene, Thatsache, auf welche das bereits wirksame Gesetz An-
wendung zu finden habe.