Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung auszuschliessen. Bei 
Ausschluss der Oeffentlichkeit ist die Veröffentlichung des Inhalts 
der Verhandlung untersagt. Die Verhandlung selbst beginnt mit 
einer Darstellung des Sachverhalts durch den hierzu bestimmten 
Berichterstatter. Hieran kann sich eventuell ein ergänzendes Be- 
weisverfahren anschliessen, bei dem auch die Vernehmung des 
Klägers als Zeugen nicht ausgeschlossen ist. Es folgt das Plädoyer 
der Parteien, wobei dem Kläger oder dessen Vertreter das letzte 
Wort gebührt. Bei Abwesenheit der letzteren ist nach Lage der 
Sache zu erkennen. Erachtet der Gerichtshof auf Antrag oder 
von Amtswegen eine weitere Aufklärung für angemessen, so ver- 
anlasst er die diesbezüglich fernerhin erforderlichen Erhebungen 
und bestimmt für die Fortsetzung der Verhandlung einen anderen 
Tag (8 7). Die Entscheidung selbst hat derselbe nach seiner 
freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vor- 
gebrachten Beweismittel gewonnenen, Ueberzeugung zu treffen. 
Doch soll auch in dem Falle, dass ein ausreichender Beweis über 
die Grösse der zu vergütenden Nachtheile nicht vorliegt, weil der- 
selbe entweder gar nicht oder nur mit unverhältnissmässigen 
Schwierigkeiten hätte erbracht werden können, eine Vergütung 
und zwar nach billigem Ermessen gewährt werden (8 8). Findet 
(das Verfahren nicht vor einem Üollegial- 1%), sondern dem Bezirks- 
gericht als dem nach 8 4 zuständigen Gericht statt, so kommen 
die gedachten Bestimmungen in sinngemässer Weise zur Anwen- 
dung. Mit der Vertretung des Staates kann in diesem Falle auch 
ein am Sitz des Gerichts thätiger Öffentlicher (nicht staatsanwalt- 
schaftlicher!) Beamter betraut werden ($ 10). Gegen die Ent- 
scheidung des (Gerichts steht dem Kläger und dem Staatsanwalt 
der Recurs bei dem Oberlandesgericht zu, welches in letzter In- 
stanz in nicht öffentlicher Sitzung und ohne Vernehmung der 
Parteien, eventuell nach Ergänzung der Erhebungen, endgiltig ent- 
  
  
17) Das Collegialgericht trifft seine Entscheidungen in einer Versamm- 
lung von 1 Vorsitzenden und 2 Beisitzern ($ 13 Abs. 1).
	        
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