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Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung auszuschliessen. Bei
Ausschluss der Oeffentlichkeit ist die Veröffentlichung des Inhalts
der Verhandlung untersagt. Die Verhandlung selbst beginnt mit
einer Darstellung des Sachverhalts durch den hierzu bestimmten
Berichterstatter. Hieran kann sich eventuell ein ergänzendes Be-
weisverfahren anschliessen, bei dem auch die Vernehmung des
Klägers als Zeugen nicht ausgeschlossen ist. Es folgt das Plädoyer
der Parteien, wobei dem Kläger oder dessen Vertreter das letzte
Wort gebührt. Bei Abwesenheit der letzteren ist nach Lage der
Sache zu erkennen. Erachtet der Gerichtshof auf Antrag oder
von Amtswegen eine weitere Aufklärung für angemessen, so ver-
anlasst er die diesbezüglich fernerhin erforderlichen Erhebungen
und bestimmt für die Fortsetzung der Verhandlung einen anderen
Tag (8 7). Die Entscheidung selbst hat derselbe nach seiner
freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vor-
gebrachten Beweismittel gewonnenen, Ueberzeugung zu treffen.
Doch soll auch in dem Falle, dass ein ausreichender Beweis über
die Grösse der zu vergütenden Nachtheile nicht vorliegt, weil der-
selbe entweder gar nicht oder nur mit unverhältnissmässigen
Schwierigkeiten hätte erbracht werden können, eine Vergütung
und zwar nach billigem Ermessen gewährt werden (8 8). Findet
(das Verfahren nicht vor einem Üollegial- 1%), sondern dem Bezirks-
gericht als dem nach 8 4 zuständigen Gericht statt, so kommen
die gedachten Bestimmungen in sinngemässer Weise zur Anwen-
dung. Mit der Vertretung des Staates kann in diesem Falle auch
ein am Sitz des Gerichts thätiger Öffentlicher (nicht staatsanwalt-
schaftlicher!) Beamter betraut werden ($ 10). Gegen die Ent-
scheidung des (Gerichts steht dem Kläger und dem Staatsanwalt
der Recurs bei dem Oberlandesgericht zu, welches in letzter In-
stanz in nicht öffentlicher Sitzung und ohne Vernehmung der
Parteien, eventuell nach Ergänzung der Erhebungen, endgiltig ent-
17) Das Collegialgericht trifft seine Entscheidungen in einer Versamm-
lung von 1 Vorsitzenden und 2 Beisitzern ($ 13 Abs. 1).