Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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licher Verhandlung bleibt unter allen Umständen eine mehr oder 
weniger weitläufige und gewiss in den bei Weitem meisten der 
einschlägigen Fälle zur Ermittelung eines annähernd sachgemässen 
Resultats durchaus entbehrliche Procedur. Welche Einbusse an 
Erwerb in Folge der Freiheitsentziehung bei der Fixirung der 
Entschädigungssumme vernünftigerweise anzunehmen ist, wird die 
richterliche Instanz, welche das dem Condemnaten zugefügte Un- 
recht constatirt, schon auf Grund der eingehenden, aus den Straf- 
acten und den Strafverhandlungen gewonnenen, Kenntniss über dessen 
persönliche Verhältnisse regelmässig sogleich fast ebenso zutreffend, 
mitunter vielleicht noch zutreffender, beurtheilen können, wie der mit 
der Strafsache selbst nicht befasst gewesene Processrichter. In- 
gleichen wird dieselbe über eine etwaige weiterhin anzunehmende 
Vermögensschädigung allermeist sofort ein annähernd richtiges 
Urtheil abzugeben in der Lage sein. Berücksichtigt man auf der 
anderen Seite, wie gerade bei der Haftentlassung so häufig eine 
möglichst schleunige Hülfe besonders Noth thut, wie unendlich 
viel wichtiger es ist, dass der Freigelassene mit hinreichend baaren 
Subsistenzmitteln versehen die Strafanstalt verlässt, als mit einem 
Forderungsrecht gegen den Fiscus ausgerüstet in’s Leben zurück- 
tritt, so drängt sich als naheliegend der Gedanke an die Einführung 
eines summarischen Liquidationsverfahrens auf, welches sich un- 
mittelbar an die Freisprechung anzuschliessen hätte und wobei 
unter Ausschluss der Strenge des civilprocessualen Beweises dem 
arbiträren richterlichen Ermessen der nöthige freie Spielraum für 
die Beurtheilung der Schadensfrage eingeräumt werden müsste. 
Der vollen Wahrung des Rechtsstandpunktes wäre dabei in der 
Weise Rechnung zu tragen, dass dem Verletzten die Ausführung 
seiner Rechte im gewöhnlichen Verfahren vorbehalten bliebe, wenn 
er gegen die Höhe der bewilligten Entschädigung Einwendungen 
zu erheben hätte. 
Den in Deutschland wiederholt angeregten Gedanken, dem 
Verletzten neben der Entschädigung für den Verlust an Erwerb
	        
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