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licher Verhandlung bleibt unter allen Umständen eine mehr oder
weniger weitläufige und gewiss in den bei Weitem meisten der
einschlägigen Fälle zur Ermittelung eines annähernd sachgemässen
Resultats durchaus entbehrliche Procedur. Welche Einbusse an
Erwerb in Folge der Freiheitsentziehung bei der Fixirung der
Entschädigungssumme vernünftigerweise anzunehmen ist, wird die
richterliche Instanz, welche das dem Condemnaten zugefügte Un-
recht constatirt, schon auf Grund der eingehenden, aus den Straf-
acten und den Strafverhandlungen gewonnenen, Kenntniss über dessen
persönliche Verhältnisse regelmässig sogleich fast ebenso zutreffend,
mitunter vielleicht noch zutreffender, beurtheilen können, wie der mit
der Strafsache selbst nicht befasst gewesene Processrichter. In-
gleichen wird dieselbe über eine etwaige weiterhin anzunehmende
Vermögensschädigung allermeist sofort ein annähernd richtiges
Urtheil abzugeben in der Lage sein. Berücksichtigt man auf der
anderen Seite, wie gerade bei der Haftentlassung so häufig eine
möglichst schleunige Hülfe besonders Noth thut, wie unendlich
viel wichtiger es ist, dass der Freigelassene mit hinreichend baaren
Subsistenzmitteln versehen die Strafanstalt verlässt, als mit einem
Forderungsrecht gegen den Fiscus ausgerüstet in’s Leben zurück-
tritt, so drängt sich als naheliegend der Gedanke an die Einführung
eines summarischen Liquidationsverfahrens auf, welches sich un-
mittelbar an die Freisprechung anzuschliessen hätte und wobei
unter Ausschluss der Strenge des civilprocessualen Beweises dem
arbiträren richterlichen Ermessen der nöthige freie Spielraum für
die Beurtheilung der Schadensfrage eingeräumt werden müsste.
Der vollen Wahrung des Rechtsstandpunktes wäre dabei in der
Weise Rechnung zu tragen, dass dem Verletzten die Ausführung
seiner Rechte im gewöhnlichen Verfahren vorbehalten bliebe, wenn
er gegen die Höhe der bewilligten Entschädigung Einwendungen
zu erheben hätte.
Den in Deutschland wiederholt angeregten Gedanken, dem
Verletzten neben der Entschädigung für den Verlust an Erwerb