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amtlicherseits zugefügten Unrechts geschehen ist, namentlich bei
schweren Fehlgriffen der Strafjustiz, so bleibt dieser Modus doch
immer nur ein Nothbehelf, welcher ein auf fester gesetzlicher
Grundlage beruhendes und von dem Prinzipe der Rechtspflicht
des Staates zur Schadloshaltung ausgehendes Verfahren nicht zu
ersetzen vermag. Möge eine nicht zu ferne Zukunft hier Wandel
bringen! Möge recht bald auch bei unseren massgebenden Fac-
toren sich allgemein die Erkenntniss festsetzen, dass die Anerkennung
der Entschädigungspflicht des Staates eines derjenigen Mittel ist,
welches zur Befestigung der Staatstreue dient, zur Hintanhaltung
von Empfindungen, die den subversiven Bestrebungen der Bekämpfer
der heutigen staatlichen Ordnung neue Anhänger zuzuführen ge-
eignet sind.
In der kurzen Spanne Zeit, welche seit der Abfassung des
vorstehenden Aufsatzes bis zu seiner Veröffentlichung im „Archiv“
verflossen ist, hat der besprochene Gesetzentwurf bereits die Ge-
nehmigung des österreichischen Herrenhauses gefunden. Einige
Abweichungen von den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses
machen es freilich zur Nothwendigkeit, dass sich das letztere noch-
mals mit der Sache befasst?*). Auch in Deutschland ist inzwischen
unsere der gesetzlichen Regelung so dringend bedürftige Frage
von Neuem Gegenstand parlamentarischer Erörterungen gewesen,
leider wiederum mit einem negativen Resultat. Vertröstet ist auf
die Zeit der Revision der Strafprocessordnung, wo diese Frage
ebenso funditus erörtert werden solle, wie diejenige der Einführung
der Berufung gegen erstinstanzliche Strafkammerurtheile ®).
2) S. Die Verhandlungen des österreichischen Herrenhauses vom
26. Januar d. J. (18. Sitzung).
An den Verhandlungen betheiligte sich auch mit einer eindrucksvollen
Rede der österreichische Justizminister Graf Schönborn.
2) S. Die Verhandlungen des deutschen Reichstages vom 11. Februar
d. J. (169, Sitzung).