Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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amtlicherseits zugefügten Unrechts geschehen ist, namentlich bei 
schweren Fehlgriffen der Strafjustiz, so bleibt dieser Modus doch 
immer nur ein Nothbehelf, welcher ein auf fester gesetzlicher 
Grundlage beruhendes und von dem Prinzipe der Rechtspflicht 
des Staates zur Schadloshaltung ausgehendes Verfahren nicht zu 
ersetzen vermag. Möge eine nicht zu ferne Zukunft hier Wandel 
bringen! Möge recht bald auch bei unseren massgebenden Fac- 
toren sich allgemein die Erkenntniss festsetzen, dass die Anerkennung 
der Entschädigungspflicht des Staates eines derjenigen Mittel ist, 
welches zur Befestigung der Staatstreue dient, zur Hintanhaltung 
von Empfindungen, die den subversiven Bestrebungen der Bekämpfer 
der heutigen staatlichen Ordnung neue Anhänger zuzuführen ge- 
eignet sind. 
In der kurzen Spanne Zeit, welche seit der Abfassung des 
vorstehenden Aufsatzes bis zu seiner Veröffentlichung im „Archiv“ 
verflossen ist, hat der besprochene Gesetzentwurf bereits die Ge- 
nehmigung des österreichischen Herrenhauses gefunden. Einige 
Abweichungen von den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses 
machen es freilich zur Nothwendigkeit, dass sich das letztere noch- 
mals mit der Sache befasst?*). Auch in Deutschland ist inzwischen 
unsere der gesetzlichen Regelung so dringend bedürftige Frage 
von Neuem Gegenstand parlamentarischer Erörterungen gewesen, 
leider wiederum mit einem negativen Resultat. Vertröstet ist auf 
die Zeit der Revision der Strafprocessordnung, wo diese Frage 
ebenso funditus erörtert werden solle, wie diejenige der Einführung 
der Berufung gegen erstinstanzliche Strafkammerurtheile ®). 
2) S. Die Verhandlungen des österreichischen Herrenhauses vom 
26. Januar d. J. (18. Sitzung). 
An den Verhandlungen betheiligte sich auch mit einer eindrucksvollen 
Rede der österreichische Justizminister Graf Schönborn. 
2) S. Die Verhandlungen des deutschen Reichstages vom 11. Februar 
d. J. (169, Sitzung).
	        
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