Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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rungen werden zur Feststellung der dem Parlamente vorzulegenden 
Bundesverfassung Bevollmächtigte nach Berlin entsenden. Die 
Dauer des Bündnissvertrages vom 18. August 1866 war auf ein 
Jahr festgesetzt, falls nicht schon vorher das neue Bundesverhältniss 
zu Stande kam. 
Der Bündnissvertrag vom 18. August 1866 bedurfte zu seiner 
Ausführung die Zustimmung der Volksvertretungen der betheiligten 
Staaten. Das preussische Abgeordnetenhaus und ihm folgend 
die meisten anderen Volksvertretungen gaben diese Zustimmung 
jedoch nur mit der Massgabe, dass dem gemeinsamen Parlamente 
die Befugniss zur Berathung, nicht zur Vereinbarung der künftigen 
Bundesverfassung ertheilt wurde. Diese selbst konnte also nach 
ihrer Feststellung durch verbündete Regierungen und gemeinsames 
Parlament in den Staaten, in denen ein solcher Vorbehalt gemacht 
war, nur mit Grenehmigung der einzelstaatlichen Volksvertretungen 
Gesetzeskraft erlangen. 
Die Kommissare der verbündeten Regierungen stellten auf 
Grund des preussischen Entwurfs einen Verfassungsentwurf fest, 
welcher zur Vorlage an den Reichstag gelangte. Iietzterer nahm 
an demselben verschiedene, zum Theil sehr erhebliche Verände- 
rungen vor. Der so modificirte Inhalt der Bundesverfassung wurde 
dann nach längeren Berathungen am 16. April 1867 vom Reichs- 
tage mit grosser Majorität und noch an demselben Tage von den 
Kommissarien der verbündeten Regierungen in der aus der Schluss- 
berathung des Reichstages hervorgegangenen Fassung einstimmig 
angenommen. 
Die Genehmigung der Landesvertretungen, soweit sie vor- 
behalten war, erfolgte ebenfalls überall und zwar ohne irgend welche 
Veränderung der Vorlage. In allen Staaten des norddeutschen 
Bundes wurde dann die Bundesverfassung in derselben Form 
publicirt wie sonsige Landesgesetze, meist mit dem Zusatze, dass 
sie am 1. Juli 1867 in Kraft treten solle. Am 14. Juli 1867 
ernannte der König von Preussen den Grafen von Bismarck zum
	        
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