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rungen werden zur Feststellung der dem Parlamente vorzulegenden
Bundesverfassung Bevollmächtigte nach Berlin entsenden. Die
Dauer des Bündnissvertrages vom 18. August 1866 war auf ein
Jahr festgesetzt, falls nicht schon vorher das neue Bundesverhältniss
zu Stande kam.
Der Bündnissvertrag vom 18. August 1866 bedurfte zu seiner
Ausführung die Zustimmung der Volksvertretungen der betheiligten
Staaten. Das preussische Abgeordnetenhaus und ihm folgend
die meisten anderen Volksvertretungen gaben diese Zustimmung
jedoch nur mit der Massgabe, dass dem gemeinsamen Parlamente
die Befugniss zur Berathung, nicht zur Vereinbarung der künftigen
Bundesverfassung ertheilt wurde. Diese selbst konnte also nach
ihrer Feststellung durch verbündete Regierungen und gemeinsames
Parlament in den Staaten, in denen ein solcher Vorbehalt gemacht
war, nur mit Grenehmigung der einzelstaatlichen Volksvertretungen
Gesetzeskraft erlangen.
Die Kommissare der verbündeten Regierungen stellten auf
Grund des preussischen Entwurfs einen Verfassungsentwurf fest,
welcher zur Vorlage an den Reichstag gelangte. Iietzterer nahm
an demselben verschiedene, zum Theil sehr erhebliche Verände-
rungen vor. Der so modificirte Inhalt der Bundesverfassung wurde
dann nach längeren Berathungen am 16. April 1867 vom Reichs-
tage mit grosser Majorität und noch an demselben Tage von den
Kommissarien der verbündeten Regierungen in der aus der Schluss-
berathung des Reichstages hervorgegangenen Fassung einstimmig
angenommen.
Die Genehmigung der Landesvertretungen, soweit sie vor-
behalten war, erfolgte ebenfalls überall und zwar ohne irgend welche
Veränderung der Vorlage. In allen Staaten des norddeutschen
Bundes wurde dann die Bundesverfassung in derselben Form
publicirt wie sonsige Landesgesetze, meist mit dem Zusatze, dass
sie am 1. Juli 1867 in Kraft treten solle. Am 14. Juli 1867
ernannte der König von Preussen den Grafen von Bismarck zum