Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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vom 26. Juli 1867 als Bundesgesetz Rechtsverbindlichkeit für das 
ganze Bundesgebiet erlangt haben. 
LABAND’?) macht sich die Hänern’sche Kritik der SEYDEu’schen 
Theorie zu eigen, hält aber auch die Erklärung Häner’s für nicht 
zureichend. Denn die Anerkennung der Uebereinstimmung zwischen 
den Verpflichtungen des Augustbündnisses und den Bestimmungen 
der Bundesverfassung sei nicht nur nicht erfolgt, sondern auch 
unwesentlich gewesen, da eine Landesvertretung die Bundes- 
verfassung auch bei Anerkennung ihrer Uebereinstimmung mit den 
Abreden des Augustbündnisses aus anderen Gründen habe ver- 
werfen können. Die negative Thätigkeit der Aufhebung von 
Bestimmungen der Landesverfassungen habe aber nur in diese ein 
Loch schlagen, aber keine neue Schöpfung vollführen können, 
so dass die Kluft immerhin noch unüberbrückt bleibe. LABAND 
sieht vielmehr in den unter Mitwirkung der Landesvertretungen 
zu Stande gekommenen Acten nicht Rechtsnormen, sondern nur 
Gesetze im formellen Sinne. Der Inhalt dieser Gesetze sei eine 
That, eine Rechtshandlung der Staaten, nämlich ihr Eintritt in 
den norddeutschen Bund und die von ihnen gemeinsam vor- 
genommene Begründung des Bundesstaates. Diese That enthalte 
gleichzeitig die Erfüllung der in dem Augustbündnisse über- 
nommenen völkerrechtlichen Verpflichtung. In gleicher Weise 
enthielten die Gesetze der süddeutschen Staaten die Rechtshandlung 
des Eintritts in den bereits bestehenden Bundesstaat, der gleich- 
zeitig seine Verfassung entsprechend den in den Versailler Ver- 
trägen übernommenen Verpflichtungen abänderte. Damit sei eine 
besondere staatliche Rechtspersönlichkeit mit eigenen souveränen 
Herrschaftsrechten begründet worden. 
ZORN®) schliesst sich dieser LABAnD’schen Auffassung mit 
einer erheblichen Modification an. Er versteht unter Verfassung 
7) Staatsrecht des deutschen Reiches (2. A.) Bd. 1, S. 25 ff. 
°®) Staatsrecht des deutschen Reiches, Bd. 1, S. 23 ft.
	        
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