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vom 26. Juli 1867 als Bundesgesetz Rechtsverbindlichkeit für das
ganze Bundesgebiet erlangt haben.
LABAND’?) macht sich die Hänern’sche Kritik der SEYDEu’schen
Theorie zu eigen, hält aber auch die Erklärung Häner’s für nicht
zureichend. Denn die Anerkennung der Uebereinstimmung zwischen
den Verpflichtungen des Augustbündnisses und den Bestimmungen
der Bundesverfassung sei nicht nur nicht erfolgt, sondern auch
unwesentlich gewesen, da eine Landesvertretung die Bundes-
verfassung auch bei Anerkennung ihrer Uebereinstimmung mit den
Abreden des Augustbündnisses aus anderen Gründen habe ver-
werfen können. Die negative Thätigkeit der Aufhebung von
Bestimmungen der Landesverfassungen habe aber nur in diese ein
Loch schlagen, aber keine neue Schöpfung vollführen können,
so dass die Kluft immerhin noch unüberbrückt bleibe. LABAND
sieht vielmehr in den unter Mitwirkung der Landesvertretungen
zu Stande gekommenen Acten nicht Rechtsnormen, sondern nur
Gesetze im formellen Sinne. Der Inhalt dieser Gesetze sei eine
That, eine Rechtshandlung der Staaten, nämlich ihr Eintritt in
den norddeutschen Bund und die von ihnen gemeinsam vor-
genommene Begründung des Bundesstaates. Diese That enthalte
gleichzeitig die Erfüllung der in dem Augustbündnisse über-
nommenen völkerrechtlichen Verpflichtung. In gleicher Weise
enthielten die Gesetze der süddeutschen Staaten die Rechtshandlung
des Eintritts in den bereits bestehenden Bundesstaat, der gleich-
zeitig seine Verfassung entsprechend den in den Versailler Ver-
trägen übernommenen Verpflichtungen abänderte. Damit sei eine
besondere staatliche Rechtspersönlichkeit mit eigenen souveränen
Herrschaftsrechten begründet worden.
ZORN®) schliesst sich dieser LABAnD’schen Auffassung mit
einer erheblichen Modification an. Er versteht unter Verfassung
7) Staatsrecht des deutschen Reiches (2. A.) Bd. 1, S. 25 ff.
°®) Staatsrecht des deutschen Reiches, Bd. 1, S. 23 ft.