Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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tritte in einen bestehenden Bund vorbehaltlich gewisser Modi- 
ficationen seiner Verfassung. 
Es ist aber weder durch das Augustbündniss der norddeutsche 
Bund begründet, noch durch die Versailler Verträge der Eintritt 
der süddeutschen Staaten in denselben bewirkt worden. Denn 
las Augustbündniss enthält die auf nur ein Jahr eingegangene 
Verpflichtung zur Herstellung einer Bundesverfassung, die Versailler 
Verträge stipuliren den Eintritt unter Bedingungen, von denen 
noch nicht feststand, ob sie — namentlich soweit die Verfassungs- 
änderung des norddeutschen Bundesstaates in Betracht kam — 
die Zustimmung aller gesetzgebenden Factoren erlangen würden. 
Augustbündniss wie Versailler Verträge sind vielmehr nur völker- 
rechtliche Verträge zwischen souveränen Staaten, ersteres zwischen 
den Staaten Norddeutschlands, letztere zwischen dem norddeut- 
schen Bunde als dem einen und den süddeutschen Staaten als 
den anderen Contrahenten. 
Ein völkerrechtlicher Vertrag kann nun aber wie ein Vertrag 
überhaupt wechselseitige Rechte und Pflichten nur unter den 
Contrahenten begründen. Er berührt daher rechtlich die Unter- 
thanen der contrahirenden Staaten in keiner Weise. Auch August- 
bündniss und Versailler Verträge haben demgemäss nur Verpflich- 
tungen unter den contrahirenden Staaten schaffen können, nämlich 
die zur Begründung eines Bundesstaates und zum Eintritte in 
denselben. Gegenstand der Verträge waren also Handlungen der 
Staaten. 
Nachdem die Verträge geschlossen waren, mussten sie durch 
Begründung des Bundesstaates und Eintritt in denselben seitens 
der contrahirenden Staaten erfüllt werden. Diese Handlungen 
waren völkerrechtlich Erfüllung eingegangener internationaler Ver- 
träge. Welche Bedeutung jenen Handlungen sonst, namentlich 
vom staatsrechtlichen Gesichtspunkte beiwohnte, kann vorläufig 
unerörtert bleiben. Jeder Vertrag erlischt nun aber mit der voll- 
ständigen Erfüllung. Dass Augustbündniss und Versailler Verträge
	        
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