a.a. 0.8. 353 sagt: „Das Simultaneum ist ein Gebrauchsrecht einer
localen katholischen Kirchenstiftung an einem gleichfalls dem
protestantischen Gottesdienste gewidmeten Gebäude u. s. w.,“ oder:
„In Bezug auf die Benutzung des Kirchengebäudes stehen sich
zwei verschiedene Rechtssubjecte, d.h. zwei verschiedenen Religions-
parteien angehörige Kirchenstiftungen (auf protestantischer Seite.
auch Kirchengemeinden) jede mit ihrem Gebrauchsrecht gegen-
über“, so trifft das für unseren und ähnliche Fälle nicht zu. Es
existirte keine Kirchenstiftung zu Bornheim, sondern nur eine
solche zu Flonheim. Dorthin leisteten die Bornheimer Katholiken
‚Ihre kirchlichen Steuern und Abgaben. Dort war der Sitz ihres
Pfarrers, eine eigene Filialgemeinde bildeten sie aber nicht.
Andererseits war dieses Recht kein persönliches der betreffen-
den zur Zeit der Entstehung angesessenen Familien, das sich etwa
wie das Patronatsrecht in der Familie weiter vererbte — sondern
jeder neu in die Gemeinde einziehende Katholik erwarb das Recht;
umgekehrt ging sein Recht mit seinem Fortgange verloren.
‚Ein persönliches Recht kann es auch schon deshalb nicht
sein, weil dann durch Fortzug sämmtlicher Katholiken aus dem
Orte das Recht erlöschen müsste. Denn, wenn zwar die Rechte
auf nicht dauernden Gebrauch nicht ohne Weiteres durch Nicht-
gebrauch untergehen, so muss doch die Möglichkeit der Aus-
übung gegeben sein. Zweifellos würde aber das Simultaneum
beim Einzuge des ersten Katholiken in den Ort wieder aufleben.
Das Rechtssubject muss also eine dauernde Institution darstellen,
welche die Einwohner des Ortes überlebt.
Einer juristischen Zusammenfassung der Berechtigten bedarf
es aber ferner für die Frage der rechtlichen Vertretung.
Die in Bosenheim, einem durchweg protestantischen Orte in
der Nähe von Kreuznach lebenden wenigen Katholiken, die früher
zur Pfarrei Pfaffen-Schwabenheim, später zur Pfarrei Planig ein-
gepfarrt waren, benutzten die protestantische Kirche ihres Wohn-
ortes zur Vornahme der sie betreffenden Casualhandlungen. Im