Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

a.a. 0.8. 353 sagt: „Das Simultaneum ist ein Gebrauchsrecht einer 
localen katholischen Kirchenstiftung an einem gleichfalls dem 
protestantischen Gottesdienste gewidmeten Gebäude u. s. w.,“ oder: 
„In Bezug auf die Benutzung des Kirchengebäudes stehen sich 
zwei verschiedene Rechtssubjecte, d.h. zwei verschiedenen Religions- 
parteien angehörige Kirchenstiftungen (auf protestantischer Seite. 
auch Kirchengemeinden) jede mit ihrem Gebrauchsrecht gegen- 
über“, so trifft das für unseren und ähnliche Fälle nicht zu. Es 
existirte keine Kirchenstiftung zu Bornheim, sondern nur eine 
solche zu Flonheim. Dorthin leisteten die Bornheimer Katholiken 
‚Ihre kirchlichen Steuern und Abgaben. Dort war der Sitz ihres 
Pfarrers, eine eigene Filialgemeinde bildeten sie aber nicht. 
Andererseits war dieses Recht kein persönliches der betreffen- 
den zur Zeit der Entstehung angesessenen Familien, das sich etwa 
wie das Patronatsrecht in der Familie weiter vererbte — sondern 
jeder neu in die Gemeinde einziehende Katholik erwarb das Recht; 
umgekehrt ging sein Recht mit seinem Fortgange verloren. 
‚Ein persönliches Recht kann es auch schon deshalb nicht 
sein, weil dann durch Fortzug sämmtlicher Katholiken aus dem 
Orte das Recht erlöschen müsste. Denn, wenn zwar die Rechte 
auf nicht dauernden Gebrauch nicht ohne Weiteres durch Nicht- 
gebrauch untergehen, so muss doch die Möglichkeit der Aus- 
übung gegeben sein. Zweifellos würde aber das Simultaneum 
beim Einzuge des ersten Katholiken in den Ort wieder aufleben. 
Das Rechtssubject muss also eine dauernde Institution darstellen, 
welche die Einwohner des Ortes überlebt. 
Einer juristischen Zusammenfassung der Berechtigten bedarf 
es aber ferner für die Frage der rechtlichen Vertretung. 
Die in Bosenheim, einem durchweg protestantischen Orte in 
der Nähe von Kreuznach lebenden wenigen Katholiken, die früher 
zur Pfarrei Pfaffen-Schwabenheim, später zur Pfarrei Planig ein- 
gepfarrt waren, benutzten die protestantische Kirche ihres Wohn- 
ortes zur Vornahme der sie betreffenden Casualhandlungen. Im
	        
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