— 348 0 —
rechte, soweit sie auf das Reich übergegangen sind, noch aus?
Sie sind durch ihre Vertretung im Bundesrathe betheiligt an der
Willensbildung des Reiches. Dadurch ist zwar der Einzelstaat
Mitträger der Reichssouveränetät geworden, aber sein eigenes, auf
sein territoriales Gebiet beschränktes Hoheitsrecht übt er durch
die Abstimmung im Bundesrathe nicht aus. Die Einzelstaaten
sind ferner berechtigt und verpflichtet, innerhalb der Reichs-
competenz für ihr Territorium den Reichswillen auszuführen.
Aber sie handeln dabei nicht in Bethätigung ihres eigenen staat-
lichen Hoheitsrechtes, sondern vielmehr unter Verleugnung ihrer
staatlichen Natur als Organe des Reiches!”).. Es kann mit einem
Worte der Einzelstaat die auf das Reich übergegangenen Hoheits-
rechte überhaupt nicht mehr ausüben, und damit hat er sie nicht
nur der Ausübung, sondern auch der Substanz nach verloren.
Wie wäre es nun vollends möglich, dass eine Gemeinschaft
von Staaten der Majorität die Befugniss einräumte, die Rechte
des Einzelstaates bis zu einer dessen Vernichtung nahe oder gleich-
kommenden Weise aufzuheben? Das Privatrecht kennt bestimmte
Schranken, über die hinaus die Privatrechtspersönlichkeit sich
nicht vertragsmässig binden kann, wenn ihr nicht das nach heutiger
Anschauung unverzichtbare Recht der selbständigen Persönlich-
keit verloren gehen soll. Dem Völkerrechte sind solche Schranken
der Vertragsfreiheit unbekannt. Der Staat kann vertragsmässig
seine Rechte preisgeben bis zur Selbstvernichtung, bis zur Ein-
verleibung in einen anderen Staat. Ob diese Preisgabe direct
geschieht oder derart, dass der Staat die Expropriation seiner
Herrschaftsrechte einem fremden Willen anheimstellt, darin liegt
17) Wie wenig der Einzelstaat bei Ausführung der Reichsgesetze in
seiner Eigenschaft als Staat handelt, ergiebt sich namentlich aus verschiedenen
Bestimmungen der neueren Arbeitergesetzgebung. Landesgesetze und Statuten
der Versicherungsinstitute, Anordnungen der Reichsbehörden und der Landes-
centralbehörden (Ministerien) dienen hier abwechselnd zur Durchführung des
Reichswillens,.