Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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rechte, soweit sie auf das Reich übergegangen sind, noch aus? 
Sie sind durch ihre Vertretung im Bundesrathe betheiligt an der 
Willensbildung des Reiches. Dadurch ist zwar der Einzelstaat 
Mitträger der Reichssouveränetät geworden, aber sein eigenes, auf 
sein territoriales Gebiet beschränktes Hoheitsrecht übt er durch 
die Abstimmung im Bundesrathe nicht aus. Die Einzelstaaten 
sind ferner berechtigt und verpflichtet, innerhalb der Reichs- 
competenz für ihr Territorium den Reichswillen auszuführen. 
Aber sie handeln dabei nicht in Bethätigung ihres eigenen staat- 
lichen Hoheitsrechtes, sondern vielmehr unter Verleugnung ihrer 
staatlichen Natur als Organe des Reiches!”).. Es kann mit einem 
Worte der Einzelstaat die auf das Reich übergegangenen Hoheits- 
rechte überhaupt nicht mehr ausüben, und damit hat er sie nicht 
nur der Ausübung, sondern auch der Substanz nach verloren. 
Wie wäre es nun vollends möglich, dass eine Gemeinschaft 
von Staaten der Majorität die Befugniss einräumte, die Rechte 
des Einzelstaates bis zu einer dessen Vernichtung nahe oder gleich- 
kommenden Weise aufzuheben? Das Privatrecht kennt bestimmte 
Schranken, über die hinaus die Privatrechtspersönlichkeit sich 
nicht vertragsmässig binden kann, wenn ihr nicht das nach heutiger 
Anschauung unverzichtbare Recht der selbständigen Persönlich- 
keit verloren gehen soll. Dem Völkerrechte sind solche Schranken 
der Vertragsfreiheit unbekannt. Der Staat kann vertragsmässig 
seine Rechte preisgeben bis zur Selbstvernichtung, bis zur Ein- 
verleibung in einen anderen Staat. Ob diese Preisgabe direct 
geschieht oder derart, dass der Staat die Expropriation seiner 
Herrschaftsrechte einem fremden Willen anheimstellt, darin liegt 
17) Wie wenig der Einzelstaat bei Ausführung der Reichsgesetze in 
seiner Eigenschaft als Staat handelt, ergiebt sich namentlich aus verschiedenen 
Bestimmungen der neueren Arbeitergesetzgebung. Landesgesetze und Statuten 
der Versicherungsinstitute, Anordnungen der Reichsbehörden und der Landes- 
centralbehörden (Ministerien) dienen hier abwechselnd zur Durchführung des 
Reichswillens,.
	        
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