— 349 —
kein qualitativer, sondern nur ein quantitativer oder temporaler
Unterschied, mag auch die politische Garantie, welche das Er-
forderniss der Dreiviertelmajorität im Bundesrathe zu Verfassungs-
änderungen den Einzelstaaten gewährt, noch so gross sein. Immer-
hin erfolgt doch aber eine solche Selbstaufgabe des Staates nur
zu Gunsten einer anderen staatlichen Rechtspersönlichkeit. Dass
eine Mehrheit von Staaten sich ganz oder theilweise aufgiebt zu
Gunsten einer sie umfassenden Gemeinschaft, die doch nicht
selbst Staat ist, geht über menschliches Begriffsvermögen hinaus.
3. Wäre ferner der Wille der Reichsstaatsgewalt nichts
als die Summe der Einzelwillen der deutschen Bundesstaaten, so
müsste die übereinstimmende Willenserklärung der letzteren, in
den landesverfassungsmässigen Formen abgegeben, den Reichs-
willen zu ersetzen geeignet sein. Auch dies ist nicht der Fall.
Um einige Beispiele anzuführen vermag kein in allen deutschen
Staaten übereinstimmend erlassenes Landesgesetz ein Reichsgesetz
aufzuheben und damit die Mitwirkung des Reichstages zu umgehen,
kein in allen deutschen Staaten unter Beobachtung der Formen
eines Landesverfassungsgesetzes erlassenes Gesetz die Reichs-
verfassung abzuändern oder „im Wege der Verständigung unter
den verbündeten Regierungen“ Institutionen der Reichsverfassung
aus der Welt zu schaffen. Denn die Reichsverfassung giebt den
einzigen Weg an, auf dem Reichsgesetze aufgehoben oder Be-
stimmungen der Reichsverfassung abgeändert werden können.
Wollte man behaupten, dass es ausser diesem verfassungsmässig
bezeichneten noch einen anderen Weg gebe, so würde man
wiederum die verbindliche Kraft von Bestimmungen der Reichs-
verfassung leugnen und sich damit ausserhalb des Bodens der seit
Jahrzehnten in Deutschland geltenden Rechtsordnung stellen.
Kann aber die Summe der Einzelwillen der deutschen Staaten
den Reichswillen nicht ersetzen, so folgt daraus mit zwingender
Nothwendigkeit, dass der Wille des Reiches von dem der
Einzelstaaten verschieden ist, dass das Reich eine selbständige