Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Zum Erlasse der Landesverfassungsgesetze waren aber die 
einzelnen Landesregierungen, soweit es an ihnen lag, vertragsmässig 
verpflichtet. Denn durch die einstimmige Annahme der Bundes- 
verfassung, wie sie aus den Berathungen des Reichstages hervor- 
gegangen war, hatte der Abschluss des in dem Augustbündnisse 
in Aussicht gestellten neuen. Bundesverhältnisses ihrerseits statt- 
gefunden. Dass damit ein neuer Vertrag zu Stande gekommen 
war, fand auch formell seinen Ausdruck, indem der Eingang der 
norddeutschen Bundesverfassung lautete: „S. M. der König von 
Preussen, S. M. der König von Sachsen, etc. etc. schliessen einen 
ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb 
desselben gültigen Rechts, sowie zur Wohlfahrt des deutschen 
Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen 
und wird nachstehende Verfassung haben.“ Da es der Landes- 
gesetze nur bedurfte, um dem Inhalte des Vertrages staatsrecht- 
liche Wirksamkeit nach innen den Unterthanen gegenüber zu 
sichern, so waren die Bundesregierungen unter einander durch 
einen mit der Bundesverfassung inhaltlich übereinstimmenden völker- 
rechtlichen Vertrag gebunden, der seinerseits das Augustbündniss 
durch Novation aufhob. 
Die Landesgesetze wie der Vertrag, zu dessen Ausführung sie 
erlassen wurden, waren zwar schon vor dem 1. Juli 1867 zu Stande 
gekommen. In Kraft treten sollten aber beide erst mit diesem 
Bad. 1, S. 27, dass der Eintritt der Staaten in den Bund durch die Landes- 
gesetze nicht Aufstellung einer Rechtsregel, sondern eine Rechtshandlung sei, 
dass demnach die Landesgesetze den Charakter bloss formeller Gesetze hätten, 
geht von einem thatsächlich nicht vorhandenen Gegensatze zwischen Rechts- 
handlung und Aufstellung einer Rechtsregel aus. Auch der Erlass von 
Rechtsnormen kann Rechtshandlung sein. Die LaBann’sche Behauptung, 
dass die Landesverfassungsgesetze bloss formelle Gesetze seien, lässt eine Er- 
klärung dafür vermissen, wesshalb die That der Staaten, der Eintritt in den 
Bund, in der Form des Gesetzes vorgenommen werden musste, umsomehr 
als nach Lasannp die Abänderung des particularen Verfassungsrechtes nicht 
eine Folge der Landesgesetze, sondern der Entstehung des Bundesstaates 
und seiner Verfassung war.
	        
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