— 355 —
Zieitpunkte. Die meisten Landesgesetze bemerken dies ausdrück-
lich, und auch der eben erwähnte Eingang der Bundesverfassung
spricht von dem Abschlusse des Bundes als von etwas Gegen-
wärtigem, von seiner Existenz dagegen als von etwas Zukünftigem.
Der Umstand, dass durch den Eintritt der norddeutschen
Staates in die bundesstaatliche Verbindung gleichzeitig ein neues
staatliches Rechtssubject geschaffen wurde, kam weder für die
Landesgesetzgebung noch für den Vertrag der betheiligten Staaten
in Betracht. Denn einen neuen, alle Einzelheiten umfassenden
Bundesstaat zu begründen, lag ausserhalb der rechtlichen Macht-
sphäre jedes Einzelstaates, und ebenso wenig konnte durch ein
vertragsmässiges Rechtsverhältniss unter mehreren Staaten ein
Rechtssubject entstehen. In der That ist denn auch die bundes-
staatliche Verfassung in gleicher Weise bei der Neuschöpfung
des norddeutschen Bundes für die norddeutschen Staaten wie
bei dessen Erweiterung zum deutschen Reiche für die süddeutschen
Staaten zunächst durch völkerrechtlichen Vertrag festgestellt und
dann als Landesverfassungsgesetz publicirt worden, obgleich es
sich in dem letzteren Falle gar nicht um die Schaffung eines
neuen staatlichen Rechtssubjectes handeln konnte.
Allerdings hatten alle bei der Begründung des norddeutschen
Bundes mitwirkenden Factoren das Bestreben, zielten alle ihre
Handlungen darauf hin, die neue Staatsgewalt nicht zu einer
usurpirten oder revolutionären zu machen !?), sondern ihre Kraft
aus dem bisherigen Rechte abzuleiten. Bei diesem Bestreben
konnte es sich aber nicht darum handeln, den Bundesstaat selbst
als ein Rechtsproduct zu gestalten, sondern nur darum, die Legi-
timität der theilweisen Staatssuccession seitens des Bundesstaates
12) Eine solche wäre beispielsweise die im Jahre 1848 provisorisch con-
stituirte Reichsgewalt gewesen, wenn es ihr gelungen wäre, auf Grund der
Reichsverfassung vom 28. März 1849 in den deutschen Bundesstaaten auch
gegen deren Willen die dem Reiche beigelegten Hoheitsrechte dauernd in
Besitz zu nehmen und damit unter dem Bruche der bisherigen particularen
Rechtsordnung eine neue bundesstaatliche zu begründen.