Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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stehung des Bundes an Bundesrecht und hatte als solches An- 
spruch auf Geltung. Daher war es unmöglich, die Geltung der 
Bundesverfassung vom Standpunkte des Landesrechtes aus zu er- 
klären. Ebenso wenig ist aber die Bundesverfassung vom Stand- 
punkte des Bundesrechtes juristisch erklärbar oder ableitbar. Denn 
sie bildet die unterste Grundlage einer neuen, sich über die bıs- 
herige particulare einschiebenden Rechtsordnung. Jeder Versuch, 
die Bundesverfassung als Rechtsproduct konstruiren zu wollen, 
ist daher eitel. Sie erscheint ebenso wohl wie der Bundesstaat, 
mit dem sie entstand, als juristisch nicht fassbares Erzeugniss ge- 
schichtlicher Thatsachen. 
Der Umstand, dass die Bundesverfassung zunächst nur in 
den Formen der Landesgesetze publicirt war, that ihrer Geltung 
als Bundesrecht keinen Abbruch. Der Bundesstaat und seine 
Verfassung war daher bereits zur Existenz gelangt, als der König 
von Preussen auf Grund seiner bundesverfassungsmässigen Befug- 
nisse am 14. Juli 1867 den Grafen von Bismarck zum Bundes- 
kanzler ernannte und am 26. Juli 1867 die Einführung des 
Bundesgesetzblattes anordnete, in dessen erster Nummer die 
Bundesverfassung bekannt gemacht wurde. Diese Bekanntmachung 
war nur deklaratorischer Natur, sie erfolgte mit dem Bemerken, 
dass die Verfassung am 1. Juli Gesetzeskraft erlangt habe. 
Die Bedeutung der die Bundesverfassung enthaltenen Landes- 
verfassungsgesetze wie des Bundesvertrages, zu dessen Ausführung 
jene dienten, war dagegen nur eine vorübergehende. Indem die 
Landesgesetze auf Grund des zwischen den Bundesstaaten abge- 
schlossenen Bundesvertrages den mit dem 1. Juli 1867 zur Ent- 
stehung gelangenden Bundesstaat für eine landesrechtlich legitime 
Staatsgewalt erklärten, enthielten sie den Befehl des Einzelstaates 
an seine Unterthanen, sich der mit jenem Tage zur Wirksamkeit 
tretenden Bundesstaatsgewalt innerhalb deren Kompetenz als 
einer von ihrem Staate anerkannten zu fügen. Die Bundesverfas- 
sung gelangte aber als solche mit der Entstehung des Bundesstaates
	        
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