Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 360 — 
wurde also mit dem vertragsmässigen Eingange publicirt. Der 
Bundesstaat musste sich aber, um die Legalıtät der Staatssucces- 
sion zu währen, die Bundesverfassung aneignen, wie sie in den 
Landesgesetzen publicirt war. So blieb auch in dem Bundes- 
gesetze der Eingang stehen. Dass der Eingang nicht zu dem 
Verfassungsgesetze gehörte, ging schon äusserlich daraus hervor, 
dass unter der Ueberschrift: „Verfassung des norddeutschen 
Bundes“ zunächst der Eingang stand, und dieser seinerseits mit 
den Worten schloss, der Bund werde nachstehende Verfassung 
haben. Die Eingangsformel war nach der Entstehung des Bundes- 
staates eben nichts weiter, als ein historisches Ueberbleibsel aus 
den früheren Stadien der Bundesstaatsgründung ohne staatsrecht- 
liche Bedeutung. 
Hätte der Eingang noch einen juristischen Sinn gehabt, so 
konnte darin nur die Erklärung liegen, dass der Bund auf der 
Willensübereinstimmung der Einzelstaaten beruhe. Eine solche 
Erklärung stand aber, nachdem der Bundesstaat zur Existenz 
gelangt war, mit dessen staatlicher Natur im Widerspruche. Ueber- 
dies hätte bei der vertragsmässigen Umgrenzung der Mitgliedschaft 
die Aufnahme neuer Mitglieder nur mit Zustimmung sämmtlicher 
bisherigen Bundesstaaten erfolgen können ??2). Art. 79 der Bundes- 
verfassung bestimmte aber bezüglich der süddeutschen Staaten 
ausdrücklich das Gegentheil, und dementsprechend ist dann auch 
später bei ihrer Aufnahme verfahren worden. 
In vollständig analoger Weise, wie die Begründung des 
Bundesstaates und der Eintritt der norddeutschen Staaten in den- 
selben vollzog sich derjenige der süddeutschen Staaten. 
Die Grundlage bildet auch hier der völkerrechtliche Vertrag. 
Contrahenten desselben waren aber nicht alle Einzelstaaten, welche 
künftig den Bundesstaat ausmachen sollten, sondern der bereits 
constituirte Bundesstaat auf der einen und die einzelnen süd- 
22) Vgl. HänrL a. a. O. S. 96.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.