Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 361 — 
deutschen Staaten auf der anderen Seite. Der Bundesstaat ver- 
pflichtete sich zur Aufnahme der süddeutschen Staaten unter 
gleichzeitiger Abänderung seiner Verfassung, jeder der letzteren 
zum Eintritte in den Bund nach Massgabe der anliegenden Ver- 
fassung. Diesem Inhalte der Verfassungsverträge entsprach es 
vollkommen, dass nach dem Eingange des Vertrages vom 15. No- 
vember 1870 der König von Preussen im Namen des norddeutschen 
Bundes und die Grossherzöge von Baden und Hessen einen 
ewigen Bund zur Erreichung bestimmter Bundeszwecke schlossen, 
welcher nachstehende Verfassung haben sollte. Württemberg trat 
(diesem Vertrage einfach bei. In dem Vertrage mit Bayern wurde 
der Bundeszweck nicht wieder besonders formulirt. Inhalts des 
Vertrages nahm jedoch Bayern die Verfassung des norddeutschen 
Bundes und damit auch deren Eingang für sich an. 
Die Verträge wurden nun in dem norddeutschen Bunde in 
der Form von Bundesverfassungsgesetzen, in den süddeutschen 
Staaten in der Form von Landesverfassungsgesetzen genchmigt 
und publicirt. Da man den Vertragstext selbst zum Gegenstande 
(der Gesetzgebung machte, so war es natürlich, dass man auch 
den den Vertragsabschluss bekundenden Eingang in das Gesetz 
aufnahm. Dieser Umstand spricht aber ebenso wenig dafür, dass 
die neue, in den Verträgen enthaltene Verfassung als Vertrag 
in Kraft trat, wie dies bei der ursprünglichen Verfassung des 
norddeutschen Bundes der Fall war. 
Vom Standpunkte des norddeutschen Bundes hatte die Publi- 
cation der Verträge in Gesetzesform die Bedeutung, dass an 
die Stelle seiner bisherigen Verfassung vom 1. Januar 1871 ab 
die neue, in den Verträgen enthaltene trat. Die neue Verfassung 
fand als Bundesgesetz ihren Rechtsgrund in der bisherigen. Hatte 
die Verfassung des norddeutschen Bundes nicht als Vertrag oder 
gemeinsames Landesgesetz, sondern als Bundesrecht in Geltung 
gestanden, so konnte auch die neue Verfassung, obgleich in Ver- 
tragsurkunden niedergelegt, nichts anderes sein, in keiner anderen 
24*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.