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das Vermögen der Kirche in Anspruch nähmen, durch den Kirchen-
vorstand der Kirchengemeinde welcher sie zugetheilt seien, ver-
treten würden.
Die Entscheidung betrifft aber nur die Frage der rechtlichen
Vertretung der eigentlich Berechtigten; wer diese Letzteren seien,
ist nicht festgestellt worden. Der katholische Anwalt versuchte
daher die Kirchengemeinde Planig als juristische Person unter-
zuschieben. „Das Recht der Benutzung einer Kirche stelle sich
doch gewiss als das Recht der Kirchengemeinde dar und sicher-
lich nicht als das Recht der einzelnen, beständig wechselnden
Mitglieder.“ Dass diese Unterstellung jedes Grundes entbehrt,
liegt auf der Hand. Kein in Planig wohnender Katholik durfte
eine Oasualhandlung in Bosenheim fordern. Wenn die juristische
Person Planig die Berechtigte gewesen wäre, so hätte sie es ja
auch bleiben müssen, wenn die Bosenheimer z. B. in eine andere
Pfarrei eingepfarrt worden wären (wie sie ja früher bis 1806
nach Pfaffen-Schwabenheim gehörten), und es wären dann
mehrere Rechtssubjecte entstanden. Das Charakteristische ist
eben die Zugehörigkeit zu dem Orte, in welchem die Simultan-
kirche liegt.
Immerhin muss eine Construction des Subjects versucht
werden.
Man könnte zunächst an eine besondere Stiftung für den
Simultanort denken. Aber einmal wird in vielen Fällen eine
Vermögensmasse nicht vorhanden sein, und das Recht auf Mit-
benutzung der Kirche als Substrat zu behandeln, ginge kaum an;
andererseits hätte diese Construction im positiven Rechte gar keinen
Rückhalt.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar Samml. d.
Entsch. Bd. 10, S. 220 den Grundsatz ausgesprochen, dass wo „eine
Kirche mit eigenem Vermögen vorhanden ist, welcher die in einem
bestimmten Umkreis wohnenden Angehörigen der nämlichen Con-
fession in Ansehung der Cultusübung zugewiesen sind, die dem-