Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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das Vermögen der Kirche in Anspruch nähmen, durch den Kirchen- 
vorstand der Kirchengemeinde welcher sie zugetheilt seien, ver- 
treten würden. 
Die Entscheidung betrifft aber nur die Frage der rechtlichen 
Vertretung der eigentlich Berechtigten; wer diese Letzteren seien, 
ist nicht festgestellt worden. Der katholische Anwalt versuchte 
daher die Kirchengemeinde Planig als juristische Person unter- 
zuschieben. „Das Recht der Benutzung einer Kirche stelle sich 
doch gewiss als das Recht der Kirchengemeinde dar und sicher- 
lich nicht als das Recht der einzelnen, beständig wechselnden 
Mitglieder.“ Dass diese Unterstellung jedes Grundes entbehrt, 
liegt auf der Hand. Kein in Planig wohnender Katholik durfte 
eine Oasualhandlung in Bosenheim fordern. Wenn die juristische 
Person Planig die Berechtigte gewesen wäre, so hätte sie es ja 
auch bleiben müssen, wenn die Bosenheimer z. B. in eine andere 
Pfarrei eingepfarrt worden wären (wie sie ja früher bis 1806 
nach Pfaffen-Schwabenheim gehörten), und es wären dann 
mehrere Rechtssubjecte entstanden. Das Charakteristische ist 
eben die Zugehörigkeit zu dem Orte, in welchem die Simultan- 
kirche liegt. 
Immerhin muss eine Construction des Subjects versucht 
werden. 
Man könnte zunächst an eine besondere Stiftung für den 
Simultanort denken. Aber einmal wird in vielen Fällen eine 
Vermögensmasse nicht vorhanden sein, und das Recht auf Mit- 
benutzung der Kirche als Substrat zu behandeln, ginge kaum an; 
andererseits hätte diese Construction im positiven Rechte gar keinen 
Rückhalt. 
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar Samml. d. 
Entsch. Bd. 10, S. 220 den Grundsatz ausgesprochen, dass wo „eine 
Kirche mit eigenem Vermögen vorhanden ist, welcher die in einem 
bestimmten Umkreis wohnenden Angehörigen der nämlichen Con- 
fession in Ansehung der Cultusübung zugewiesen sind, die dem-
	        
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