Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Eine allgemeine Theorie über das Ordnungsstrafrecht stellt 
VON SARWEY auf®). Er heisst Ordnungsstrafe diejenige Strafe, 
die nicht durch das - Gesetz für eine bestimmte Handlung im 
Voraus angedroht ist, sondern die durch Verfügung eines Ver- 
waltungsorgans wegen einer nicht unter die Androhung des Straf- 
gesetzes fallenden Handlung verhängt wird. Das Ordnungsstraf- 
recht ist der wesentlichste Inhalt der den Verwaltungsorganen 
zustehenden Zwangsgewalt. Die Ordnungsstrafe zerfällt in drei 
Unterarten: 1) Ungehorsamsstrafe wegen nicht Befolgung der von 
einer Behörde getroffenen, ordnungsmässig eröffneten Verfügung. 
2) Ungebührstrafe wegen Verletzung der einer Behörde schuldigen 
Achtung. 3) Disciplinarstrafe wegen Verletzung der Dienst- 
pflicht. 
| Disciplinar- und Ungehorsamsstrafen haben eine zwiefache 
Natur, insofern sie ebensosehr Mittel zur Erzwingung des Gehorsams, 
als Strafen im Sinne der Wiedervergeltung für ein Unrecht sind. 
VON SARWEY übersieht hier, dass die von ihm selbst gegebene 
Definition der Ordnungsstrafe nur auf die Ungehorsams- und 
Disciplinarstrafe, und auch auf diese nicht immer zutrifft. Da- 
gegen wird der Thatbestand der Ungebührstrafe nicht erst durch 
die Anordnung eines Verwaltungsorgans geschaffen, sondern ist 
unmittelbar im Gesetz begründet; die Handlung, welche mit Un- 
gebührstrafe belegt wird, fällt unter ein Strafgesetz, wenn auch 
nicht unter einen Paragraphen des Reichsstrafgesetzbuchs. 
Liszt’) unterscheidet zwei Gruppen von Ördnungsstrafen. 
Die erste Gruppe bilden diejenigen Ordnungsstrafen, welche zur 
Erzwingung einer concreten Handlung dienen sollen. Sie sind ein 
Mittelding zwischen Zwang und Strafe. Vom directen Zwang 
8°) von SarwEy, Allgemeines Verwaltungsrecht in Marquardsen, Handbuch 
des öffentlichen Rechts, I, 2, S. 159ff. 
®) Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 3. Aufl., S. 238 und in Holtzen- 
dorff’s Rechtslexikon, 2. Aufl., unter dem Artikel „Ordnungsstrafe“.
	        
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