Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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sind sie verschieden durch den indirecten Weg, den sie einschlagen; 
sie wenden sich gegen die Vergangenheit, um die Zukunft zu 
sichern und sind darum verwirkt, sobald der Ungehorsam zu Tage 
tritt. Von der eigentlichen Strafe aber unterscheiden sie sich 
durch das Ziel, das sie anstreben, indem sie nicht Verhütung 
einer strafbaren Handlung, sondern Erzwingung einer concreten 
Leistung bezwecken. 
Die Ordnungsstrafe der zweiten Gruppe fällt begrifflich mit 
der eigentlichen Strafe zusammen und ist nur kraft positiver 
Rechtsvorschrift von derselben getrennt. Die Grundsätze des 
Strafrechtes und Strafprocesses haben desshalb analoge Anwen- 
dung zu finden, wo sie nicht durch ausdrückliche Gesetzesbestim- 
mungen ausgeschlossen sind. Cumulirung dieser Art von Ordnungs- 
strafe mit der Criminalstrafe ist wegen der begrifflichen Gleichheit 
beider unzulässig. 
Zu dieser Gruppe von ÖOrdnungsstrafen, die meist gering- 
fügige Rechtsverletzungen treffen, gehören vor Allem die Ordnungs- 
strafen der Zoll- und Steuergesetze und die Ungebührstrafen des 
G.-V.-G.8 179ff.; ferner noch die im G.-V.-G. 88 56 und 96, 
H.-G.-B. Art. 251 und Art. 45,2, C.-P.-O. 88 345 und 355, 374 
und 579, St.-P.-O. 88 50, 69, 77!9) angedrohten Strafen. 
Zur ersten Gruppe rechnet Liszt die Ordnungsstrafen des 
Handelsgesetzbuches mit zwei Ausnahmen (s. 0.); es finden sich 
derartige Strafen ferner in den Versicherungsgesetzen und in den 
Steuergesetzen von 1887. 
H. MEyEr!!) definirt die Strafe als denjenigen Nachtheil, 
der über Jemand wegen eines unzulässigen Verhaltens von einer 
übergeordneten Autorität verhängt wird, um ihm die Unzulässig- 
10) S. Lehrbuch S. 238. Im Rechtslexikon lässt Lıszr es noch unent- 
schieden, ob die Ordnungsstrafen der letztgenannten Paragraphen der einen 
oder anderen Gruppe angehören. 
1) H. Meyer, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 4. Aufl., 1. Bd., 
Ss. 9fl.
	        
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