Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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keit seines Verhaltens zum Bewusstsein zu bringen. Innerhalb 
der Strafe unterscheidet er Criminalstrafe, Privatstrafe, Disciplinar- 
strafe, Ungehorsamsstrafe und Ordnungsstrafe. Ungehorsamsstrafe 
ist diejenige Strafart, deren Androhung und Vollstreckung den 
Behörden zur Durchführung ihrer Androhungen zusteht; Ordnungs- 
strafe ist die Strafart, deren Verhängung den Organen des Staates 
gegen solche Personen zusteht, die sich durch ihr Verhalten mit 
der betreffenden Staatsthätigkeit in Widerspruch setzen, sei es, 
dass sie den in dieser Beziehung ihnen obliegenden Verpflichtungen 
nicht nachkommen (so O.-P.-O. 88 345 und 353, St.-P.-O. 88 50 
und 69, H.-G.-B. Art. 251, die Ordnungsstrafen der Zoll- und 
Steuergesetze und des Unfallversicherungsgesetzes) oder dass sie 
sich einer Ungebühr oder Störung gegenüber den Behörden 
schuldig machen (G.-V.-G. 8 179—184). 
Allen Strafarten ist als gemeinsames Merkmal der Vergeltungs- 
zweck eigen; diesen bezeichnet MFYyER als den wesentlichen Zweck: 
jeder Strafe. Der ausserwesentliche Zweck kann bei den einzelnen 
Strafarten verschieden sein; so ist er bei der Ungehorsamsstrafe 
die Erzwingung eines bestimmten Thuns, bei der Disciplinar- und 
Ordnungsstrafe die Aufrechterhaltung der Ordnung in einem be- 
stimmten Lebenskreis; durch diesen ausserwesentlichen Zweck 
unterscheiden sich die Strafarten von einander !?). 
Nach G. Meyer!?) lässt sich eine allgemeine Theorie über 
die Ordnungsstrafen überhaupt nicht aufstellen, da unter dem 
Begriff der Ordnungsstrafen Strafen verschiedener Art zusammen- 
gefasst werden. Gremeinsam ist denselben nur das Moment, dass 
sie nicht wegen Verletzung und Gefährdung von Rechtsgütern, 
12) S. 19 des eitirten Werkes. Dieser Stelle widerspricht scheinbar 
S. 15, worin als Unterscheidungsmerkmal der einzelnen Strafarten angegeben 
wird, dass sie auf verschiedenem Grunde beruhen. Doch wird hier wohl auch 
„Grund“ promiscue für „Zweck“ gebraucht sein, wie sich diese Wortver- 
wechslung in missbräuchlicher Weise bei vielen Schriftstellern findet. 
13) In v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Bd. II, 
unter „Ördnungsstrafe*.
	        
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