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sondern wegen einfachen Ungehorsams gegen gesetzliche, statu-
tarische und obrigkeitliche Anordnungen oder wegen Nichterfüllung
besonderer Pflichten eintreten. Ein Theil der Ordnungsstrafen ist
unmittelbar durch Gesetz oder Statut festgestellt; diese werden
wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz oder Statut verhängt
und haben den Charakter von Strafen im eigentlichen Sinn.
Andere Ordnungsstrafen können von den zuständigen Staats- und
Corporationsorganen nach ihrem Ermessen ausgesprochen werden.
Diese haben theils den Charakter von Zwangsmitteln, theils den
wirklicher Strafen. Das erstere ist der Fall, wenn Jemand die
Erfüllung einer Pflicht unter vorheriger Androhung der Strafe
aufgegeben wird, das letztere, wenn die Festsetzung derselben erst
stattfindet, nachdem feststeht, dass die betreffende Pflicht nicht
erfüllt oder dass die fragliche Anordnung übertreten ist.
(x. MEyER berührt und entscheidet hier nur die Frage, ob
die Ordnungsstrafe im einzelnen Fall Strafe oder Zwangsmittel
ist, ohne sich mit der andern Frage zu befassen, ob die Ord-
nungsstrafe als Strafe völlig mit der Criminalstrafe identisch ist,
oder ob und worin ein Unterschied zwischen beiden besteht.
Ueberhaupt sehen wir, wie sämmtliche Theoretiker in ihren Dar-
stellungen der Ordnungsstrafe diesen ersteren Unterschied zwischen
der Ordnungsstrafe als Zwangsmassregel und den übrigen Ord-
nungsstrafen betonen. Das ist aber auch der einzige Punkt in
der ganzen Liehre von der Ordnungsstrafe, bezüglich dessen Ueber-
einstimmung herrscht. In allen anderen Punkten gehen die An-
sichten völlig auseinander, so schon über die rechtliche Natur
der Ordnungsstrafe als Zwangsstrafe, über ihre Abgrenzung von
der anderen Gruppe von Ördnungsstrafen, über Begriff, Wesen
und rechtliche Natur dieser zweiten Gruppe, über die Frage, ob
Begriff und Wort sich decken, oder ob nicht das Gebiet des
Ordnungsstrafrechts sich weiter ausdehnt, als das blosse Wort
reicht. Ueberall aber zeigt sich, dass die Stellung der einzelnen
Rechtslehrer zur Ordnungsstrafe beeinflusst wird von der Stellung,