Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Dies Strafrecht entwickelt sich gleichmässig mit dem Recht 
überhaupt; es steht in frühester Zeit dem Familienhaupte zu; 
dann, wie sich aus der Familie die gens, aus dieser die Völker- 
schaft herausbildet, und wie diese zur sesshaften Gemeinde und 
zum Staat wird, erwächst aus dem Familienstrafrecht im Lauf der 
Geschichte in stufenweis fortschreitenden Perioden das Strafrecht 
des Staates. Der Schluss der Entwicklung ist der, dass alleiniger 
Inhaber sämmtlicher Strafrechte der Staat ist, und dass andere 
Strafrechte nur soweit bestehen, als sie vom Staat anerkannt 
oder geschaffen sind. 
Aber bis der Staatsgedanke diesen Sieg errungen, war ein 
Jahrhunderte dauernder Kampf nothwendig; und auch so ist 
dieser Sieg kein vollständiger. Wie neben und unter dem Staat 
Familie und Gesellschaft bestehen blieb, so neben und unter 
dem staatlichen Strafrecht das Strafrecht der Familie und der 
(esellschaft, das desshalb nicht weniger Strafrecht bleibt, weil es 
durch das staatliche Strafrecht zurückgedrängt und in seinen 
Strafmitteln eingeengt wurde; der Unterschied ist nur der, dass 
es sich aus originärem in derivatives Strafrecht verwandelt hat. 
Dieser ganze Gang der geschichtlichen Entwicklung wird von 
denjenigen Rechtslehrern ignorirt, welche als Strafe im Rechts- 
sinn nur die staatliche Strafe ansehen, und das ganze übrige 
Strafrecht vom Begriff der Strafe ausscheiden ®). Ihnen gegen- 
über ist mit aller Energie daran festzuhalten, dass der Begrift 
der Strafe im Rechtssinn nicht nur das staatliche, sondern auch 
das gesammte ausserstaatliche Strafrecht umfasst, soweit natürlich 
dieses vom Staate anerkannt ist. Desshalb gehört das sogenannte 
keit voraus. Dies gilt auch für die Verwirkung. Auch sie ist Strafe. Die 
menschliche Thätigkeit folgt hier nur nicht, wie sonst der That nach, son- 
dern geht ihr voraus, indem im vornherein festgesetzt wird, dass eine gewisse 
Handlung als nothwendige Folge eine bestimmte Rechtsveränderung nach 
sich ziehen soll. 
15) So Binping im Grundriss I, S.108, und im Handbuch I, S. 276.
	        
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