Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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scharf genug auseinanderhielt, andererseits innerhalb des Grundes 
bezw. Zweckes nicht unterschied, sondern Grund bezw. Zweck 
der Strafe an sich, Grund der Strafdrohung und Grund der Straf- 
verhängung zusammenwarf, während eine strenge Auseinander- 
haltung geboten erscheint. 
Die Verwechslung von Grund und Zweck beruht darauf, 
dass die Sprache beide Begriffe promiscue gebraucht. Diese 
sprachliche Unart darf jedoch nicht dazu verführen, die beiden 
Begriffe auch ihrem Wesen nach für eins zu halten. Vielmehr 
verhalten sich Grund und Zweck ähnlich zu einander, wie Ursache 
und Wirkung. Wie jeder Grund sich in einen Zweck unisetzen 
lässt, so wurzelt umgekehrt jeder Zweck in einem bestimmten 
(rund, der Anlass zu dem zweckgemässen Handeln ist. Der 
Grund ist das quia, aus dem das ut entspringt. Ist so zwischen 
Grund und Zweck zu scheiden, so ist andererseits der Grund der 
Strafe vom Grund der Strafdrohung und der Strafverhängung im 
einzelnen Fall zu trennen. Grund der Strafe ist immer das 
Delict, und nur das Delict, Zweck der Strafe ist die Vergeltung 
für dasselbe. Dagegen liegt der Grund der Strafdrohung darin, 
dass man gewisse Handlungen als schädlich für das private oder 
öffentliche Wohl ansieht; in der Verhütung dieser schädlichen 
Handlungen, im Interessenschutz liegt der Zweck der Straf- 
drohung. Grund der Strafverhängung im einzelnen Fall ıst das 
Strafgesetz, Zweck derselben die Erfüllung des Strafgesetzes. 
Nicht zu verwechseln mit dem Zweck der Strafverhängung sind 
die Zwecke, die innerhalb der Strafverhängung beim Strafaus- 
mass sich geltend machen können. 
Wo ein Strafgesetz noch nicht existirt, da liegt der Grund 
der Strafverhängung unmittelbar in der Willkür des Straf- 
berechtigten, und da fällt der Zweck derselben mit dem Zweck 
der Strafe überhaupt zusammen. Denn die Strafe entspringt hier 
ohne Vermittlung eines Strafgesetzes, — dessen Erfüllung somit 
auch nicht mehr den Strafverhängungszweck ausmachen kann, — 
Archiv für öffentliches Recht. VII. 8. 95
	        
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