Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

nach auch den Mittelpunkt der Cultusübung zu bilden vermag 
und worin regelmässig der sonn- und feiertägliche pfarrliche 
Gottesdienst stattfindet, die Sacramente gespendet und die pfarr- 
lichen Acte vorgenommen werden“, die Bewohner eines solchen 
Ortes eine eigene Filialgemeinde bilden. Man könnte versucht 
sein, die Entscheidung auszudehnen auf die Orte, wo nur An- 
theile oder Benutzungsrechte an fremden Kirchen bestehen. Sieht 
man sich aber die Beispiele an, so leuchtet ein, dass es sich hier 
niemals um das Verhältniss von ecclesia filla und mater im 
strengen Sinne handelt, also auch niemals um Filialgemeinden ; 
davon redet aber die Gerichtsentscheidung lediglich °°). Die Folge 
würde ferner sein, dass diese Einzelnen aufhörten Mitglieder der- 
jenigen Pfarrgemeinde zu sein, in die sie nach dem kirchlichen 
Schematismus ausdrücklich eingepfarrt sind. 
So wird denn nichts übrig bleiben als folgende Construction. 
Das Recht auf Benutzung steht derjenigen Kirchenstiftung zu, 
wohin die Einwohner des betreffenden Ortes eingepfarrt sind, 
aber es steht ihr nur zu für diese letzteren Einwohner und unter 
der ausdrücklichen Bedingung, dass dieser Ort zu ihr zugepfarrt 
ist. Sie verliert dieses Recht also in dem Momente, wo diese 
Einwohner anderswohin gepfarrt werden, oder eine eigene kirch- 
liche Organisation erhalten, also auch ein eigenes kirchliches Sub- 
ject bilden können. Ich gebe zu, dass diese Construction neu 
ist; aber sie ist die einzig mögliche. Der Unterschied von der 
Hinsctrus’schen Definition leuchtet ein. 
Schwierigkeit bereitet nun aber das positive Recht. Denn, 
wenn dieses, wie in Preussen und Bayern, vom Simultaneum nur 
dann spricht, wenn „zwei Gemeinden“ berechtigt sind, so meint 
es damit eben eine totale Berechtigung, eine Berechtigung ohne 
jede Einschränkung, vor allen Dingen ohne jede Bedingung. die 
das Bestehen des Rechtes zu einem jederzeit zweifelhaften macht, 
50%) Vgl. auch Entsch. des bayer. Verwaltungsgerichtshofes 4, 23.
	        
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