nach auch den Mittelpunkt der Cultusübung zu bilden vermag
und worin regelmässig der sonn- und feiertägliche pfarrliche
Gottesdienst stattfindet, die Sacramente gespendet und die pfarr-
lichen Acte vorgenommen werden“, die Bewohner eines solchen
Ortes eine eigene Filialgemeinde bilden. Man könnte versucht
sein, die Entscheidung auszudehnen auf die Orte, wo nur An-
theile oder Benutzungsrechte an fremden Kirchen bestehen. Sieht
man sich aber die Beispiele an, so leuchtet ein, dass es sich hier
niemals um das Verhältniss von ecclesia filla und mater im
strengen Sinne handelt, also auch niemals um Filialgemeinden ;
davon redet aber die Gerichtsentscheidung lediglich °°). Die Folge
würde ferner sein, dass diese Einzelnen aufhörten Mitglieder der-
jenigen Pfarrgemeinde zu sein, in die sie nach dem kirchlichen
Schematismus ausdrücklich eingepfarrt sind.
So wird denn nichts übrig bleiben als folgende Construction.
Das Recht auf Benutzung steht derjenigen Kirchenstiftung zu,
wohin die Einwohner des betreffenden Ortes eingepfarrt sind,
aber es steht ihr nur zu für diese letzteren Einwohner und unter
der ausdrücklichen Bedingung, dass dieser Ort zu ihr zugepfarrt
ist. Sie verliert dieses Recht also in dem Momente, wo diese
Einwohner anderswohin gepfarrt werden, oder eine eigene kirch-
liche Organisation erhalten, also auch ein eigenes kirchliches Sub-
ject bilden können. Ich gebe zu, dass diese Construction neu
ist; aber sie ist die einzig mögliche. Der Unterschied von der
Hinsctrus’schen Definition leuchtet ein.
Schwierigkeit bereitet nun aber das positive Recht. Denn,
wenn dieses, wie in Preussen und Bayern, vom Simultaneum nur
dann spricht, wenn „zwei Gemeinden“ berechtigt sind, so meint
es damit eben eine totale Berechtigung, eine Berechtigung ohne
jede Einschränkung, vor allen Dingen ohne jede Bedingung. die
das Bestehen des Rechtes zu einem jederzeit zweifelhaften macht,
50%) Vgl. auch Entsch. des bayer. Verwaltungsgerichtshofes 4, 23.