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Ordnungs-Ungebühr-Process-Ungehorsamsstrafen, dem autonomen
Strafrechtsgebiet an oder sind, wie die Zwangsstrafe und die
Conventionalstrafe, überhaupt nicht als Strafen im Rechtssinn an-
zusehen.
Es ist nunmehr unsere Aufgabe, den Beweis für diese Auf-
stellungen an der Ordnungsstrafe zu führen, die einzelnen Ord-
nungsstrafen an den von uns aufgestellten zwei grossen Straf-
gruppen zu messen und dadurch zu zeigen, dass die Ordnungsstrafe
keine selbständige Stellung im Strafensystem einnimmt, sondern
nur im Rahmen der öffentlichen oder autonomen Strafe auftritt,
sofern sie überhaupt Strafe ist.
Es wird aber damit zugleich auch der Beweis für die anderen
Strafarten (Disciplinarstrafen etc.) erbracht sein; denn durch das
Vorkommen der Ordnungsstrafe auf allen Gebieten wird sich Ge-
legenheit finden, auch die übrigen Strafarten an der aufgestellten
Strafeintheilung zu messen.
Wir behandeln somit
1) Ordnungsstrafe als öffentlich-rechtliche Strafe.
2) Ordnungsstrafe als autonome Strafe.
Zuletzt haben wir noch die Ordnungsstrafe, die als Zwangs-
strafe zum Gebiet des Erfüllungszwangs gehört, zu berück-
sichtigen.
I.
Die Ordnungsstrafe als öffentlich-rechtliche Strafe.
Unter öffentlich-rechtlicher Strafe verstehen wir diejenige
Strafe, welche der Staat durch die von ihm mit öffentlich-recht-
licher Strafgewalt ausgestatteten Organe wegen des Bruchs der
öffentlichen Rechtsordnung verhängt. Diese staatlichen Organe
sind regelmässig die Gerichte in bestimmter, gesetzlich vor-
geschriebener Zusammensetzung, die Strafgerichte Für eine
Handlung, welche mit öffentlich-rechtlicher Strafe bedroht ist,
ist stets die Gerichtsbarkeit der staatlichen Strafgerichte be-