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Diese Ansicht gründet sich zunächst darauf, dass bei der
Ordnungsstrafe der Zoll- und Steuergesetze alle die Merkmale
vorliegen, die wır vorhin als Kennzeichen der öffentlich-rechtlichen
Strafe gefunden haben.
Die Ordnungsstrafe der Zoll- und Steuergesetze wird aller-
dings primär zumeist im Verwaltungsverfahren erkannt, und steht
die gerichtliche Entscheidung durch Berufung auf den Rechtsweg
erst in zweiter Linie.
Diese Eigenthümlichkeit theilt jedoch die Zollordnungsstrafe
mit den in Geldstrafen bestehenden Strafen der Zoll- und Steuer-
gesetze überhaupt. Und der Charakter der öffentlich-rechtlichen
Strafe wird, wie wir gesehen haben, dadurch nicht geändert, dass
bei ihrer Verhängung eine Vorentscheidung im Verwaltungsstraf-
verfahren zugelassen ist. Es ist also daraus kein Grund gegen
die Zugehörigkeit der Ordnungsstrafe der Zoll- und Steuergesetze
zu der Öffentlichen Strafe zu entnehmen. Für die Zugehörigkeit
dagegen spricht, dass, wenn einmal durch Berufung auf den
Rechtsweg die Ördnungsstrafe zur gerichtlichen Behandlung
kommt, ein Unterschied im Verfahren zwischen ihr und der
öffentlich-rechtlichen Strafe nicht besteht; vielmehr wird die Ord-
nungsstrafe ganz ebenso wie die öffentlich-rechtliche Strafe be-
handelt, von demselben Gericht und in denselben Formen er-
kannt; auch ist es bei ihr nicht, wie häufig bei der Ordnungsstrafe
als autonomer Strafe, dem richterlichen Ermessen anheimgestellt,
ob gestraft wird oder ob nicht; bei der Zollordnungsstrafe besteht
regelmässig Zwang zur Strafverhängung, sobald der gesetzliche
Thatbestand gegeben ist.
Die Eigenthümlichkeiten, die der Zollordnungsstrafe im
Gegensatz zu den Strafen des Reichsstrafgesetzbuches inne-
wohnen, finden wir auch bei allen anderen Strafen der Zoll- und
Steuergesetze; sie erklären sich einmal aus der Besonderheit der
geregelten Materie, dann aus der zeitlichen Verschiedenheit im
Erlass der Zollgesetze und insbesondere des Vereinszollgesetzes,