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abhängig macht von Ereignissen, auf welche keine der bethei-
ligten Gemeinden einen Einfluss ausüben kann. Und mit aus-
dehnender Interpretation von Verfassungsbestimmungen — solches
sind die betr. Normen ja in Bayern — kann man nicht vorsichtig
genug sein.
Man wird aber diesesmal wohl die Bestimmungen etwas
pressen müssen, denn wörtlich genommen, fällt kein einziges
Simultaneum unter die Definition der Verfassung. Als Subject auf
katholischer Seite ist nach richtiger Auffassung nämlich nicht die
„Gemeinde“, sondern die örtliche „Kirchenstiftung“* zu verstehen.
Man ist also zu einer extensiven Interpretation wohl berechtigt.
Will man übrigens unsere Construction nicht theilen, so
fielen diese Simultaneen zwar nicht unter die positiven bayerischen
und preussischen Normen, hörten aber nach unserer Meinung
deshalb keineswegs auf, echte Simultaneen zu sein.
Positiv-rechtlich kann natürlich das Verhältniss auch ein
anderes sein. So wird z. B. in der „Statistischen Beschreibung der
protestantischen Pfarreien in Bayern“ an der Kirche zu Unter-
merzbach das Simultanrecht als der Pfarrei Kaltenbrunn (wohin
die Katholiken zu Untermerzbach und Recheldorf eingepfarrt sind)
zustehend bezeichnet. Ob dies aber nicht bloss ein ungenauer
Ausdruck ist? Wenn Untermerzbach z. B. jetzt anderswohin ein-
gepfarrt wird, so werden die Untermerzbacher entweder überhaupt
kein Simultanrecht mehr besitzen, oder es sind zwei Simultan-
rechte vorhanden.
Auch dies weist auf unsere Construction hin!
Bei Simultaneen an Kirchhöfen bedarf es nach dem bayeri-
schen Religionsedict $ 100 einer solchen Construction nicht. Da
erscheint das Recht der nicht zu einer localen Organisation zu-
sammengefassten Einwohner als ein persönliches. Die Construc-
tion eines dauernden Subjectes ist hier nicht nothwendig, weil diese
Rechte im Religionsedict ausdrücklich jedem Einwohner garan-
tirt sind.