Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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abhängig macht von Ereignissen, auf welche keine der bethei- 
ligten Gemeinden einen Einfluss ausüben kann. Und mit aus- 
dehnender Interpretation von Verfassungsbestimmungen — solches 
sind die betr. Normen ja in Bayern — kann man nicht vorsichtig 
genug sein. 
Man wird aber diesesmal wohl die Bestimmungen etwas 
pressen müssen, denn wörtlich genommen, fällt kein einziges 
Simultaneum unter die Definition der Verfassung. Als Subject auf 
katholischer Seite ist nach richtiger Auffassung nämlich nicht die 
„Gemeinde“, sondern die örtliche „Kirchenstiftung“* zu verstehen. 
Man ist also zu einer extensiven Interpretation wohl berechtigt. 
Will man übrigens unsere Construction nicht theilen, so 
fielen diese Simultaneen zwar nicht unter die positiven bayerischen 
und preussischen Normen, hörten aber nach unserer Meinung 
deshalb keineswegs auf, echte Simultaneen zu sein. 
Positiv-rechtlich kann natürlich das Verhältniss auch ein 
anderes sein. So wird z. B. in der „Statistischen Beschreibung der 
protestantischen Pfarreien in Bayern“ an der Kirche zu Unter- 
merzbach das Simultanrecht als der Pfarrei Kaltenbrunn (wohin 
die Katholiken zu Untermerzbach und Recheldorf eingepfarrt sind) 
zustehend bezeichnet. Ob dies aber nicht bloss ein ungenauer 
Ausdruck ist? Wenn Untermerzbach z. B. jetzt anderswohin ein- 
gepfarrt wird, so werden die Untermerzbacher entweder überhaupt 
kein Simultanrecht mehr besitzen, oder es sind zwei Simultan- 
rechte vorhanden. 
Auch dies weist auf unsere Construction hin! 
Bei Simultaneen an Kirchhöfen bedarf es nach dem bayeri- 
schen Religionsedict $ 100 einer solchen Construction nicht. Da 
erscheint das Recht der nicht zu einer localen Organisation zu- 
sammengefassten Einwohner als ein persönliches. Die Construc- 
tion eines dauernden Subjectes ist hier nicht nothwendig, weil diese 
Rechte im Religionsedict ausdrücklich jedem Einwohner garan- 
tirt sind.
	        
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