Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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die Gesetze die Zollordnungsstrafen mit anderen Geldstrafen häufig 
unter dem Ausdruck „Geldstrafe“ zusammenfassen 2°), dass ferner 
die Umwandlung der nicht beitreibbaren Geldstrafe in Freiheits- 
strafe ganz gleichmässig sich vollzieht bei der Zollordnungsstrafe 
wie bei den übrigen Geldstrafen der Zollgesetze, dass endlich die 
Zollordnungsstrafe mit der öffentlich-rechtlichen Strafe in ideale und 
reale Concurrenz treten kann °®), was nur dann zu erklären möglich 
ist, wenn sie selbst öffentlich-rechtliche Strafe ist, nicht aber dann, 
wenn sie von dieser als wesensverschieden aufgefasst wird. Wir 
werden sehen, dass die Ordnungsstrafe als autonome Strafe nie- 
mals mit der öÖffentlich-rechtlichen Strafe in Concurrenz treten, 
sondern immer nur mit ihr gehäuft werden kann°?). 
Nimmt man mit uns an, dass die Zollordnungsstrafe öffent- 
lich-rechtliche Strafe ist, so sind diejenigen Theorien, welche eine 
Verschiedenheit der Zollordnungsstrafe von der öffentlich -recht- 
lichen, Strafe behaupten, abzulehnen. 
Abzulehnen sind somit von vornherein diejenigen Theorien, 
welche die Zollordnungsstrafe als Disciplinarstrafe®?) oder als 
blosse Oorrectur°?) ansehen. Aber auch denjenigen Rechtslehrern, 
welche ihr eine selbständige Stellung im Strafensystem anweisen 
wollen 3%), kann nicht beigepflichtet werden. Während H. MEyEr 
die Thatsache, dass über Zollordnungsstrafen auch durch Berufung 
auf den Rechtsweg die Gerichte entscheiden können, nicht be- 
achtet®5), übersieht Liszt (l. c.), dass die Besonderheiten der 
20) So 8 162 des V.-Z.-G , $ 44 des Tabaksteuergesetzes, $ 39 Brausteuer- 
gesetz, 8 34 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 u. A. 
°%) So in $ 37 Brausteuergesetz, $ 42 Tabaksteuergesetz u. A. 
1) 8.8. 403. 
92) Bmping, Handbuch, I, S. 79, Anm. 18, 
8) Lucas, Subjektive Verschuldung, Berlin 1883, S. 136. 
#4) Liszt, Lehrbuch, 3. Aufl., S. 238; H. Meyer, Lehrbuch, 4. Aufl, IL, S.11. 
s5) S. 1. c. S. 12: „Widerspruchsvoll ist es, wenn unter dem Namen 
„Ordnungsstrafe* auch die Verhängung erheblicherer Strafen völlig in die 
Hand nicht gerichtlicher Behörden gelegt ist, denen hinsichtlich der Crimi- 
nalstrafe nur noch der Erlass vorläufiger Strafverfügungen zusteht.“
	        
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