Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Zollordnungsstrafe ihr nicht als Ordnungsstrafe, sondern als Zoll- 
strafe eignen, und dass daher die Zollordnungsstrafe sich mit der 
öffentlich-rechtlichen Strafe nicht nur begrifflich, sondern auch 
thatsächlich deckt. 
Aus der völligen Art- und Wesensgleichheit der Ordnungs- 
strafe der Zoll- und Steuergesetze mit der öffentlich-rechtlichen 
Strafe ergeben sich wichtige Consequenzen; vor allem die, dass 
der allgemeine Theil des Reichsstrafgesetzbuches, welcher nicht 
nur für die Delicte des besonderen Theils, sondern auch für sämmt- 
liche in den Nebengesetzen des Reichs sich findenden Delicte 
massgebend ist, auch auf die Zollordnungsstrafe und die von ihr 
bedrohten Thatbestände unmittelbare Anwendung finden muss, 
sofern nicht in den Zoll- und Steuergesetzen selbst abweichende 
Bestimmungen getroffen sind. Die bereits vor Erlass des Reichs- 
strafgesetzbuches in einzelnen Zoll- und Steuergesetzen bestehenden, 
nunmehr diesem widerstreitenden Vorschriften allgemeiner Natur 
wurden aufrecht erhalten durch $ 2 Abs. 2 des E.-G. zum 
R.-St.-G.-B., der dahin lautet: „In Kraft bleiben die besonderen 
Vorschriften des Reichs- und Landesstrafrechts, namentlich über 
stratbare Verletzungen der . . . Steuer-, Zoll-Gesetze . . .“, wo- 
bei unter den „besonderen Vorschriften“ die von den Bestimmungen 
des Reichsstrafgesetzbuches abweichenden Vorschriften zu verstehen 
sind, während die mit denselben übereinstimmenden formell durch 
das Reichsstrafgesetzbuch aufgehoben sind. Dass das Reich un- 
behindert ist, auch nach Erlass des Reichsstrafgesetzbuches von 
den Vorschriften desselben abweichende Bestimmungen zu trefien, 
wie es in den späteren Steuergesetzen öfter gethan, bedarf keiner 
weiteren Begründung. Es derogirt eben dann die lex specialis 
des späteren Gesetzes die lex generalis des früheren Gesetzes. — Aus 
dem Gesagten folgt: Auf die Zollordnungsstrafen, wie auf die 
Strafen der Zoll- und Steuergesetze überhaupt sind anzuwenden 
die Regeln über Eintheilung ihrer Thatbestände in Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen; das mit Ordnungsstrafe bedrohte
	        
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