Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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wird, wenn aus dem treffenden Paragraphen gestraft werden soll, 
erfordert, dass der Thäter trotz des Bewusstseins, dass die Waaren- 
einfuhr verboten oder zollpflichtig ist, die Waaren einführen oder 
den Zoll unterschlagen wollte. Dagegen ist bei den anderen 
Zolldelicten, bei denen die Rechtswidrigkeit kein Thhatbestands- 
merkmal ist, eine Unkenntniss des Verbots der Handlung nicht 
geeignet, Straflosigkeit zu begründen. Das und nicht mehr 
will 8 163 V.-Z.-G. mit den Worten sagen: „Unbekanntschaft 
mit den Vorschriften dieses Gesetzes und der in Folge der- 
selben gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften soll 
Niemand zur Entschuldigung gereichen“. Eine Abweichung vom 
gemeinen Recht liegt hierin nicht. 
Die Unterschiede vom gemeinen Recht in der Materie der 
subjectiven Verschuldung liegen lediglich auf prozessualem Gebiet. 
Sie bestehen in der Aufstellung von Schuldpräsumtionen; diese 
sind entweder praesumtiones juris et de jure°”) oder einfache 
Praesumtionen. Beide finden sich nur bei den Vergehen der 
Contrebande und Defraude 3°). Bei der einfachen Präsumtion ist 
der Gegenbeweis, dass eine Defraude nicht habe verübt werden 
können oder dass eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, zu- 
gelassen. Diese Absicht fehlt natürlich stets da, wo das Ver- 
bot unbekannt war. Fehlt dieselbe, so liegt der T'hatbestand 
der Defraude nicht mehr vor und es kann in Folge dessen die 
7) So V.-2.-G. 8 137,1. 
»8) So zuerst Gesetz betr. die Erhebung einer Abgabe vom Salz vom 
12. Oktober 1867 $ 13: „Das Dasein der Defraudation und die Anwendung 
der Strafe derselben wird in den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich 
durch die bezeichneten Thatsachen begründet. Kann jedoch der Angeschul- 
digte vollständig nachweisen, dass er eine Defraudation nicht habe herbei- 
führen können oder wollen, so findet nur Ordnungsstrafe statt.“ S. ferner 
V.-2Z.-G. & 137, Brausteuergesetz vom 31. Mai 1872 $ 92; Gesetz betr. 
die Besteuerung des Zuckers vom 31. Mai 1891 $ 66; Gesetz betr. die Be- 
steuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 $ 20; Gesetz betr. die Be- 
steuerung des Tabaks vom 16. Juli 1879 5 34. 
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 3. 96
	        
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