Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Richtig sehen wir im V.-Z.-G. 88 160 und 161, Tabaksteuer- 
gesetz 8 41, Brausteuergesetz 8 36, Zuckersteuergesetz $ 52, 
Branntweinsteuergesetz von 1887 & 27 festgesetzt, dass der 
weitergehende Thatbestand dieser Gesetze, der sich auf Bestechung 
bezw. Widerstand gegen Behörden bezieht, durch den engeren 
der & 333, resp. 113 und 114 R.-St.-G.-B. absorbirt wird, dass 
mithin die in den Zoll- und Steuergesetzen angedrohte Ordnungs- 
strafe wegfällt, wenn aus den angezogenen Paragraphen des 
Reichsstrafgesetzbuches gestraft wird. 
Auf die ideelle Concurrenz von Delicten der Steuergesetze 
untereinander und mit den Delicten des Reichsstrafgesetzbuches 
und der übrigen Nebengesetze finden, wo Nichts anderes bestimmt 
ist, die Regeln des $ 73 R.-St.-G.-B. Anwendung. Im Wider- 
spruch damit bestimmt jedoch 8 158 V.-Z.-G., ebenso die $$ 159 
und 148 desselben Gesetzes, dass bei dem rechtlichen Zusammen- 
fluss von Oontrebande und Defraudation mit anderen stratbaren 
Handlungen die auf die verschiedenen Delicte gesetzten Strafen 
neben einander erkannt werden sollen. Auf dieselbe Satzung 
stossen wir in & 276 R.-St.-G.-B. ?9). 
Die doppelte Straferkennung neben und unabhängig von 
einander lässt $ 158 V.-Z.-G. auch bei der realen Öoncurrenz 
eintreten, jedoch nur wenn ungleichartige Realconcurrenz vorliegt. 
Ueber die gleichartige trifft er dagegen keine Bestimmung, wess- 
halb bei dieser es bei den Vorschriften der 88 74 ff. R.-St.-G.-B. 
verbleibt. Die Ordnungsstrafen müssen in Folge dessen gemäss 
8 78 R.-St.-G.-B. regelmässig gehäuft werden. Eine Ausnahme 
R.-St.-G.-B. verglichen mit $ 10 Abs. 2 des citirten Gesetzes entschieden das 
speciellere Delict, da es einen weiter gehenden Vorsatz erfordert, wesshalb 
correcter Weise nur aus $ 275 R.-St.-G.-B. gestraft werden sollte. 
#2) S. noch $ 67, 2 des Branntweinsteuergesetzes von 1868: „Ist mit der 
Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes 
verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der 
Defraudation hinzu.“ Binpme (Handbuch, I, S. 340) erklärt diese Bestim- 
mung durch das R.-St.-G.-B. für aufgehoben.
	        
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