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Richtig sehen wir im V.-Z.-G. 88 160 und 161, Tabaksteuer-
gesetz 8 41, Brausteuergesetz 8 36, Zuckersteuergesetz $ 52,
Branntweinsteuergesetz von 1887 & 27 festgesetzt, dass der
weitergehende Thatbestand dieser Gesetze, der sich auf Bestechung
bezw. Widerstand gegen Behörden bezieht, durch den engeren
der & 333, resp. 113 und 114 R.-St.-G.-B. absorbirt wird, dass
mithin die in den Zoll- und Steuergesetzen angedrohte Ordnungs-
strafe wegfällt, wenn aus den angezogenen Paragraphen des
Reichsstrafgesetzbuches gestraft wird.
Auf die ideelle Concurrenz von Delicten der Steuergesetze
untereinander und mit den Delicten des Reichsstrafgesetzbuches
und der übrigen Nebengesetze finden, wo Nichts anderes bestimmt
ist, die Regeln des $ 73 R.-St.-G.-B. Anwendung. Im Wider-
spruch damit bestimmt jedoch 8 158 V.-Z.-G., ebenso die $$ 159
und 148 desselben Gesetzes, dass bei dem rechtlichen Zusammen-
fluss von Oontrebande und Defraudation mit anderen stratbaren
Handlungen die auf die verschiedenen Delicte gesetzten Strafen
neben einander erkannt werden sollen. Auf dieselbe Satzung
stossen wir in & 276 R.-St.-G.-B. ?9).
Die doppelte Straferkennung neben und unabhängig von
einander lässt $ 158 V.-Z.-G. auch bei der realen Öoncurrenz
eintreten, jedoch nur wenn ungleichartige Realconcurrenz vorliegt.
Ueber die gleichartige trifft er dagegen keine Bestimmung, wess-
halb bei dieser es bei den Vorschriften der 88 74 ff. R.-St.-G.-B.
verbleibt. Die Ordnungsstrafen müssen in Folge dessen gemäss
8 78 R.-St.-G.-B. regelmässig gehäuft werden. Eine Ausnahme
R.-St.-G.-B. verglichen mit $ 10 Abs. 2 des citirten Gesetzes entschieden das
speciellere Delict, da es einen weiter gehenden Vorsatz erfordert, wesshalb
correcter Weise nur aus $ 275 R.-St.-G.-B. gestraft werden sollte.
#2) S. noch $ 67, 2 des Branntweinsteuergesetzes von 1868: „Ist mit der
Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes
verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der
Defraudation hinzu.“ Binpme (Handbuch, I, S. 340) erklärt diese Bestim-
mung durch das R.-St.-G.-B. für aufgehoben.