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Für Simultaneen dieser Art trifft die bisher übliche Defini-
tion demnach nicht zu.
Ein kleiner nebensächlicher Punkt möge noch hervorgehoben
werden.
Es wird in der Regel in den Definitionen nur von zwei
Gemeinden verschiedener Religionsparteien gesprochen. Es ist
selbstverständlich, dass ein Simultangebrauch auch dann anzu-
nehmen ist, wenn drei oder mehrere Religionsparteien berech-
tigt sind.
Wenn die Gesetze, wie in Preussen Landr. II, 11, $ 309,
in Bayern $ 90 der II. Verf.-Beilage ein solches Recht nur an-
zunehmen scheinen bei zwei concurrirenden Rechtssubjecten, so
ıst das offenbar eine ungenaue Ausdrucksweise. Es zeigt dies
nur, dass diese Rechte beständig die normale Concurrenz zwischen
Katholiken und Protestanten im Sinne haben, beweist aber nicht,
dass etwa andere Verhältnisse ausgeschlossen wären.
II.
l. Unterscheidet sich das Simultaneum von anderen Insti-
tutionen des öffentlichen oder privaten Rechts und eventuell wo-
durch? Erst nach Beantwortung dieser Frage werden wir über-
haupt in der Lage sein, das Wesen des Simultaneum voll und
ganz zu ergründen.
Das Simultanrecht ist seinem Inhalte nach ein gemeinsames
Gebrauchsrecht Mehrerer an einer Sache.
Jedermann wird zunächst an Gebrauch als Ausfluss des
Eigenthums denken. Es würde dann Miteigenthum vorliegen.
Oder aber: das Eigenthum an der Kirche steht dem einen
kirchlichen Subjecte oder einer dritten Person zu, und das andere
kirchliche Subject oder beide haben das Recht der Benutzung.
Hier wird Jedermann ein einfaches oder ein gemeinsames Recht
an fremder Sache annehmen. Bei dinglicher Basis würden wir