Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 396 — 
die Ordnungsstrafe durch rechtskräftigen Strafbescheid festgesetzt, 
so geschieht deren Umwandlung durch richterliche Entscheidung, 
und zwar durch Beschluss des Amtsrichters oder des Land- 
gerichts, je nachdem für die Urtheilsfällung das Schöffengericht 
oder die Strafkammer zuständig gewesen wäre. Gegen die Ent- 
scheidung findet sofortige Beschwerde statt (R.-St.-P.-O. & 463). 
Was die Verjährung der Ordnungsstrafen in den Zoll- und 
Steuergesetzen betrifft, so ist diese in manchen Gesetzen‘) ab- 
weichend vom Strafgesetzbuch geregelt, indem diesen gemäss die 
Strafverfolgung von Handlungen, welche mit Ordnungsstrafe be- 
droht sind, in einem Jahre verjährt. Dasselbe bestimmt das 
Vereinszollgesetz bezüglich der Strafverfolgung von ÖOrdnungs- 
widrigkeiten (8$ 164 vgl. mit 88 151 und 152); dagegen verjährt 
die Ordnungsstrafe des $ 160 V.-Z.-G. in drei Monaten, da für 
sie keine besondere Verjährungszeit festgesetzt ist und somit die 
allgemeinen Regeln wieder Platz greifen, ebenso wie in den 
übrigen Steuergesetzen, die keinen Vorbehalt bezüglich der Ver- 
jährung der Ordnungsstrafe enthalten 7). Demnach verjähren die 
darin mit Ordnungsstrafe bedrohten Handlungen in drei Monaten, 
bezw. einem Jahr, je nachdem sie Uebertretungen oder Vergehen 
sind ($ 67 mit $ 1 R.-St.-G.-B.). 
Wir fassen zusammen: 
Die Ordnungsstrafe der Zoll- und Steuergesetze ist öffentlich- 
rechtliche Strafe, die mit Ordnungsstrafe bedrohte Handlung eine 
„strafbare Handlung“ im Sinne des (Gesetzes. 
Alle für die öffentlich-rechtliche Strafe gegebenen Regeln 
haben somit unmittelbare Geltung auch für die Zollordnungs- 
strafe, sofern nicht die Zoll- und Steuergesetze abweichende Be- 
stimmungen enthalten. 
4) Zuckersteuergesetz $ 61; Branntweinsteuergesetz von 1887 8 35; 
Tabaksteuergesetz $ 45; Brausteuergesetz $ 60. 
Ar) So in $ 17 des Gesetzes über die Statistik des Waarenverkehrs 
vom 20. Juli 1879,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.