Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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strafe. Doch ist die ganze Unterscheidung zwischen autonomer 
und disciplinärer Strafe ohne rechtliche Bedeutung, und oft auch 
schwer durchzuführen®)). Für die Disciplinarstrafe sind keine 
anderen Grundsätze massgebend als für die autonome Strafe 
überhaupt. Es wäre desshalb besser, den ganzen Begriff der 
Disciplinarstrafe über Bord zu werfen und nur noch mit dem 
Begriff der autonomen Strafe zu operiren. Die Grenzstreitigkeiten 
über den Umfang der Disciplinarstrafe nehmen nur desshalb kein 
Ende, weil der herkömmliche Begriff derselben, wie er sich aus 
dem Wort ergibt, nicht mehr zu den vielgestaltigen, durch den 
neuen, corporativen Ausbau unseres Gesellschaftslebens geschaffenen 
Strafarten passt, diese vielmehr dem Begriff, wie der Begriff dem 
Wort, längst entwachsen sind und nun ihrer juristischen Einfügung 
in das alte Gebäude der Disciplinarstrafe spotten. In den neuen, 
breiteren Rahmen der autonomen Strafe dagegen lassen sie sich 
ohne Mühe einfügen; die juristische Construction wird wesentlich 
leichter, die Theorien bedeutend einfacher, wenn wir lediglich mit 
dem umfassenderen Begriff der autonomen Strafe operiren. 
Wir schliessen daher in das Gebiet der autonomen Strafe 
alle diejenigen Strafarten ein, die bisher in nicht immer klarer 
Weise bald als Disciplinar-, bald als Ordnungs-, bald als Ungebühr- 
strafen bezeichnet wurden. Es fällt somit in den Begriff des 
autonomen Strafrechts 
1. das ganze correktionelle Strafrecht; 
2. das Dienststrafrecht (unmittelbarer und mittelbarer Staats- 
beamter, Gemeindebeamter, Kirchenbeamter, Officiere und Reserve- 
officiere, Rechtsanwälte und Notare etc.); 
3. das Strafrecht von Corporationen und Anstalten, soweit 
denselben vom Staat Strafbefugnisse verliehen sind; 
51) So z, B. bei der Strafe des $ 78 Z. 2 des Unfallversicherungs- 
gesetzes. Der Versicherte ist juristisch kein Angehöriger der Berufs- 
genossenschaft; thatsächlich gehört er jedoch der Interessensphäre des 
strafberechtigten autonomen Rechtskreises an.
	        
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