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an usus denken; bei obligatorischer Grundlage dagegen an Miethe,
Leihe oder precarium.
Im Uebrigen schadet es nun nichts, wenn in Folge der po-
sitiven Ausgestaltung das Recht im einzelnen Falle nicht ganz
unter eines der benannten Rechtsinstitute untergebracht werden
kann. Es muss dann eben dem Institute, dem es am nächsten
steht, analog behandelt werden. Unrichtig daher die Ausführungen
im Archiv f. k. K.R. 25, 9. (Vgl. hierüber ausführlicher
unten.) Es muss daher ausdrücklich davor gewarnt werden, $Si-
multaneum mit Eigenthum und dinglichem Recht zu identificiren;
es kann ebensowohl obligatorische Grundlage haben. Erst recht
ist es natürlich zu verwerfen, wenn das Simultaneum unter allen
Umständen als Miteigenthum angesehen wird. (Vgl. Archiv f£.
k. K.R. 16, 318). Doch wird über die ganze Frage unten ex
professo gehandelt.
Durch welche Momente würde sich nun wohl das Simultan-
recht von diesen normalen Figuren des Privatrechts hervorheben ?
Man könnte vielleicht — und dies wäre jedenfalls das Nächstlie-
gende — auf die Subjecte des Rechts hinweisen.
Es steht aber zweifellos fest, dass eine Kirchenstiftung, eine
Kirchengemeinde Privateigenthum, oder dingliche Rechte an frem-
der Sache besitzen, auch Miethverträge abschliessen kann — für
welche Verhältnisse das gewöhnliche bürgerliche Recht gilt. Es
macht bei dieser Frage keinen Unterschied, ob diese kirchlichen
Subjecte in ihren Formationen dem öffentlichen oder dem privaten
Rechte angehören.
Weiterhin könnte man das Object des Institutes: „die
Kirche“ nennen. Als res extra commercium bezeichnet sie aber
das moderne Recht überhaupt nicht. Die Kirche steht vielmehr
im Eigenthum kirchlicher oder weltlicher Rechtssubjecte. Der
Eigenthümer kann sie zu eigenem Gebrauch behalten, oder einem
kirchlichen Rechtssubjecte auf Grund eines Rechtsgeschäftes über-
lassen, oder auch dritte Rechtssubjecte zum Gebrauch zu-