Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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8SS 47 und 48 des Grerichtskostengesetzes, welche den Richter 
ermächtigen, Strafgebühren für muthwillige Veranlassung eines 
Verfahrens oder für schuldhafte Verzögerung eines Processes auf- 
zuerlegen. Häufiger finden wir diese Strafen in landesrechtlichen 
Gesetzen. 
Wir wenden uns nun zu dem autonomen Strafrechte, das den 
öffentlichen Oorporationen und Anstalten zusteht. Wir finden 
ein solches von der Reichsgesetzgebung den Innungen, den Be- 
rufsgenossenschaften und den auf Grund des Alters- und In- 
validitätsgesetzes errichteten Versicherungsanstalten verliehen, 
ferner nach dem revidirten Krankenversicherungsgesetz vom 
15. Juni 1886 
10. April 1892 55 6% 
hörden als Organen der Gemeindekrankenversicherung, den Vor- 
ständen der Orts- und Betriebskrankenkassen gegenüber den Ver- 
sicherten, und den Aufsichtsbehörden gegenüber den Verwaltungen 
der Gemeindekrankenversicherung und der Kassenvorstände®°). Vor 
allem ist daran festzuhalten, dass das autonome Strafrecht dieser 
Corporationen und Institute durchaus verschieden ist vom Conven- 
tionalstrafrecht der Vereine. Das letztere basirt lediglich auf den 
Grundsätzen über den Vertrag. Durch den freiwilligen Beitritt zu 
einem Verein werden für den Eintretenden die statutarischen Straf- 
bestimmungen zur lex contractus. Weigert er sich, die ihm 
  
26a, 60, 76b den gemeindlichen Be- 
65) Interessant ist die Bestimmung in $ 6a des citirten Gesetzes: „Die 
Gemeinden sind ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung, über das 
Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu erlassen und zu 
bestimmen, dass Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den Anord- 
nungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen 
bis zu 20 Mark zu erlegen haben“ insofern, als sie einmal deutlich zeigt, wie 
es lediglich Verfehlungen gegen einen bestimmten Interessenkreis sind, die 
mit Ordnungsstrafe geahndet werden, andererseits weil hier die autonome 
(tesetzgebungsgewalt nicht völlig in bestimmten Normen festgelegt ist, sondern 
in den Anordnungen des Arztes im einzelnen Fall sich äussert, ein Fall, 
analog dem Disciplinarstrafrecht in der Familie und der Schule.
	        
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