thumbs: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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ausgesprochen, daß das zur Zeit der Sistierung der staatlichen 
Selbständigkeit erteilte Staatsbürgerreeht mit der ungarischen Staats- 
bürgerschaft nicht als identisch angesehen werden kann!?, weiters 
daß die ungarische Staatsbürgerschaft auch in der, dem Jahre 1848 
folgenden Uebergangsperiode nur den ungarischen gewohnheits- 
rechtlichen Normen gemäß erworben werden konnte; ferner er- 
klärte es wiederholt, daß die Bestimmungen des Patentes vom 
Jahre 1859 über das Heimatsrecht keine bindende Kraft in Ungarn 
erlangten, und demnach aus der, im Sinne dieses Patentes in einer 
ungarischen Gemeinde erworbenen Zuständigkeit auf die ungarische 
Staatsbürgerschaft der betreffenden Person keine Folgerung ge- 
zogen werden kann". 
Und es gelang der ungarischen Regierung, dem in ihren Ent- 
scheidungen ausgedrückten und in ihrer Praxis konsequent be- 
folgten Standpunkte mehr-weniger auch bei der österreichischen 
Regierung Anerkennung zu verschaffen, insofern einzelne Entschei- 
dungen des österreichischen Ministeriums des Innern, ausdrücklich 
mit Berufung auf die Erklärungen der ungarischen Regierung, 
nicht nur die Ungültigkeit der österreichischen Gesetze für die 
Länder der ungarischen Krone, sondern selbst den Bestand einer 
besonderen ungarischen Staatsbürgerschaft über die Dauer dieser 
kritischen Epoche anerkannten. Mit einem Worte, es waren auch 
10 Siehe die Zuschrift des königl. ung. Ministers des Innern an den 
königl. ung. Landesverteidigungsminister vom 18. Januar 1881 Z. 1982. 
(„Magyar Közigazgatäs“. 1886. Nr. 38.) 
11 Siehe die Zuschrift des königl. ung. Ministers des Innern an den 
königl. ung. Ackerbauminister vom Jahre 1896 Z. 24957. („Belügyi 
Közlöny“ Amtsblatt des königl. ung. Ministeriums des Inn. 1896. Nr. 5. 
8. 115.) Vgl. noch die Entscheidung des ung. Min. d. Inn. sub Z, 24553 
vom Jahre 1888, laut welcher österreichische Staatsangehörige durch die 
während der Dauer des Absolutismus erfolgte Verwendung im Regierungs- 
dienste in Ungarn, die ungarische Staatsbürgerschaft nicht erworben haben. 
(Boncza: „Közigazgatäsi elvi hatärozatok egyetemes gyüjtemenye“. Samm- 
lung der prinzipiellen administrativen Entscheidungen. 1895. Bd.1. S. 11.)
	        
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