Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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lassen °'!). Die Richtigkeit dieses Satzes wird namentlich ein- 
leuchten, wenn man nicht nur an die „Kirchen“ der privilegirten 
Kirchengesellschaften denkt, sondern auch an die dem Cultus 
gewidmeten Räume der Privatkirchengesellschaften oder gar der 
religiösen Vereine °?). 
Endlich darf ja nicht vergessen werden, dass Simultaneen 
auch an anderen Sachen bestehen können, denen irgend welcher 
besondere Charakter völlig mangelt, z. B. an nutzbar angelegtem 
Vermögen; dass die letzteren meistentheils mit den Simultaneen 
an Kirchen zugleich vorkommen, ändert selbstverständlich nichts an 
dem vorstehend Bemerkten. 
So scheint denn nichts Anderes übrig zu bleiben, als die Art 
des Gebrauches zu betonen, und zwar hervorzuheben, dass die 
Kirche lediglich zu Zwecken des Gottesdienstes eingeräumt werde. 
Aber auch dadurch ist ein begrifflicher Unterschied keineswegs 
bedingt. Wenn sich z. B. eine Kirchengesellschaft von einem 
Privatmann einen Saal miethet zu dem vertragsmässig ausbe- 
dungenen Zwecke, dort ihren Gottesdienst zu feiern, so unterliegt 
es keinem Zweifel, dass wir es mit einem ganz normalen Mieth- 
vertrage zu thun haben, ebenso als wenn ich mir als Privat- 
mann zur Ausübung der devotio domestica einen Raum miethe. 
Auf die bekannte Controverse über das Recht an Kirchstühlen, 
die ja mit unserer Frage zusammenhängt, näher einzugehen, würde 
zu weit führen. Immerhin lässt das Vorstehende unsere Ansicht 
schon erkennen. | 
Der Gebrauch ist eben der der Natur nach entsprechende, 
bestimmungsgemässe. Eine Wiese wird zum Weiden benutzt, ein. 
Haus zum Bewohnen, eine Kirche zur Vornahme von Cultushand- 
lungen. Darin liegt nichts Besonderes. 
?1) Vgl. statt aller FRieDBERG, Lehrbuch des Kirchenrechts. 3. Aufl. 
S. 465. — Vgl. auch Archiv f. k. K.R. 1891. 2. Heft S. 213 ff. Sehr richtig 
Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen 7, 137. 
52) Dass auch diese Simultanrechte erwerben können, vgl, unten,
	        
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