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lassen °'!). Die Richtigkeit dieses Satzes wird namentlich ein-
leuchten, wenn man nicht nur an die „Kirchen“ der privilegirten
Kirchengesellschaften denkt, sondern auch an die dem Cultus
gewidmeten Räume der Privatkirchengesellschaften oder gar der
religiösen Vereine °?).
Endlich darf ja nicht vergessen werden, dass Simultaneen
auch an anderen Sachen bestehen können, denen irgend welcher
besondere Charakter völlig mangelt, z. B. an nutzbar angelegtem
Vermögen; dass die letzteren meistentheils mit den Simultaneen
an Kirchen zugleich vorkommen, ändert selbstverständlich nichts an
dem vorstehend Bemerkten.
So scheint denn nichts Anderes übrig zu bleiben, als die Art
des Gebrauches zu betonen, und zwar hervorzuheben, dass die
Kirche lediglich zu Zwecken des Gottesdienstes eingeräumt werde.
Aber auch dadurch ist ein begrifflicher Unterschied keineswegs
bedingt. Wenn sich z. B. eine Kirchengesellschaft von einem
Privatmann einen Saal miethet zu dem vertragsmässig ausbe-
dungenen Zwecke, dort ihren Gottesdienst zu feiern, so unterliegt
es keinem Zweifel, dass wir es mit einem ganz normalen Mieth-
vertrage zu thun haben, ebenso als wenn ich mir als Privat-
mann zur Ausübung der devotio domestica einen Raum miethe.
Auf die bekannte Controverse über das Recht an Kirchstühlen,
die ja mit unserer Frage zusammenhängt, näher einzugehen, würde
zu weit führen. Immerhin lässt das Vorstehende unsere Ansicht
schon erkennen. |
Der Gebrauch ist eben der der Natur nach entsprechende,
bestimmungsgemässe. Eine Wiese wird zum Weiden benutzt, ein.
Haus zum Bewohnen, eine Kirche zur Vornahme von Cultushand-
lungen. Darin liegt nichts Besonderes.
?1) Vgl. statt aller FRieDBERG, Lehrbuch des Kirchenrechts. 3. Aufl.
S. 465. — Vgl. auch Archiv f. k. K.R. 1891. 2. Heft S. 213 ff. Sehr richtig
Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen 7, 137.
52) Dass auch diese Simultanrechte erwerben können, vgl, unten,