Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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104 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, in den 
88 123 und 124 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungs- 
gesetzes vom 5. Mai 1886, in den 88 117 und 118 des Unfall- 
versicherungsgesetzes für Seeleute vom 13. Juli 1887, in & 49 
des Bauten-Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 und 
in 88 142 und 143 des Invaliditäts- und Altersversicherungs- 
gesetzes vom 22. Juni 1889 enthalten. Sie verfügen Ordnungs- 
strafen gegen Betriebsunternehmer, deren Vertreter oder Arbeit- 
geber, welche sich gewisser vom Gesetzgeber genau festgestellter 
Handlungen oder Unterlassungen schuldig machen. Zur Verhängung 
derselben ist der Genossenschaftsvorstand, bezw. der Vorstand der 
Versicherungsanstalt befugt. Die Motive zum Unfallversicherungs- 
gesetz bemerken zu $ 103: „... Es erschien räthlich, nicht den 
Strafrichter, sondern die Genossenschaftsvorstände mit der Ver- 
hängung der Strafen zu betrauen. Es kommt in Betracht, dass 
es im Interesse der OConsolidirung der berufsgenossenschaftlichen 
Selbstverwaltung und der Erhöhung des Ansehens der Genossen- 
schaftsvorstände liegt, den Letzteren eine Strafgewalt gegenüber 
den Genossenschaftsmitgliedern einzuräumen. Endlich ist diese 
Strafgewalt eine wesentliche Ergänzung der den Ge- 
nossenschaften gewährten Autonomie. Dass eventuell 
neben einer vom Genossenschaftsvorstand verhängten Ordnungsstrafe 
auch ein gerichtliches Strafverfahren eintreten kann, z. B. wegen 
Betrugs, Fälschung, bedarf keiner weiteren Begründung.“ In 
diesen Worten ist der Begriff der autonomen Strafgewalt glatt und 
klar zur Anerkennung gekommen, 
Die Beschwerde gegen die eine Ordnungsstrafe aussprechende 
Verfügung geht an das Reichsversicherungsamt (8 106 Unfallver- 
sicherungsgesetz), die Einziehung rechtskräftiger Ordnungsstrafen 
erfolgt auf dem für Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege. 
Eine zweite Gruppe autonomer Strafen bilden die in & 78 
Z. 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und in 
8 90 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Seeleute vom
	        
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