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13. Juli 1887 vorgesehenen Geld-, bezw. Ordnungsstrafen. Ihre
Besonderheit besteht darin, dass auch die Norm autonomer Gesetz-
gebungsgewalt entflossen, ferner dass die Strafverhängungsgewalt
nicht nur den genossenschaftlichen Organen, sondern auch staat-
lichen Verwaltungsbehörden zukommt (8 80 Unfallversicherungs-
gesetz, 8 92 See-Unfallversicherungsgesetz, Bekanntmachung vom
24. Dezember 1891, II, 2. 7). Aber auch die letzteren üben nur
übertragenes autonomes Strafrecht aus; nicht werden die Strafen
durch die Verhängung von Seite staatlicher Behörden zu öffentlichen
Strafen. Desshalb ist auch gegendie von den Verwaltungsbehörden
ausgesprochene Strafe lediglich Beschwerde an die Aufsichtsbehörde,
nicht Berufung auf den Rechtsweg zulässig. Der Unterschied
springt klar in die Augen bei einem Vergleich der Strafe aus
8 90 Abs. 2 des See-Unfallversicherungsgesetzes mit der Strafe
aus 8 101 der Seemannsordnung. Beide Strafen werden vom Sce-
mannsamt verhängt. Aber das eine Mal ist gegen den Ausspruch
desselben nur Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zugelassen
(8 92 des See-Unfallversicherungsgesetzes) — autonome Strafe —,
das andere Mal Antrag auf gerichtliche Entscheidung ($ 101 See-
mannsordnung) — öÖffentlich-rechtliche Strafe.
Ein Grund dafür, dass die Strafe aus $ 782. 2 des Unfallver-
sicherungsgesetzes autonome Strafe ist, liegt ferner darin, dass
die Strafe nicht wie die gerichtliche Strafe der Staatskasse ver-
fällt, sondern analog der Ordnungsstrafe aus $ 103 der Unfall-
versicherungsgesetzes einer genossenschaftlichen Kasse ($ 80 Unfall-
versicherungsgesetz).
Als autonome Strafe ist ferner die von der unteren Ver-
waltungsbehörde auszusprechende Ordnungsstrafe des $ 146 des
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889
anzusehen.
Dem autonomen Strafrecht gehören endlich die in $ 109 Abs. 2
und $& 112 Z. 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes
vorgesehenen Geldstrafen an, welche in der Bekanntmachung vom