Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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24. Dezember 1891, betreffeni die Durchführung der Invaliditäts- und 
Altersversicherung, II, Z. 7, noch dazu ausdrücklich als „Ordnungs- 
strafe* bezeichnet werden. Eine Umwandlung aller dieser Geld- 
strafen in Freiheitsstrafen ist unzulässig. 
Anhang: 
Ordnungsstrafe als Zwangsmittel, 
Wir haben oben die Zwangsstrafe, — von der Reichsgesetz- 
gebung in der Regel Ordnungsstrafe genannt ®°) — als in das Ge- 
biet des Erfüllungszwanges, nicht der Strafe fallend bezeichnet. 
Es obliegt uns nun, den Beweis für diese Behauptung zu erbringen. 
Die Strafe ist Vergeltung für Ungehorsam. Sie ist Vergeltung. 
Wo bei einer äusserlich als Strafe sich darstellenden Massregel 
der Vergeltungszweck fehlt, da liegt keine wirkliche Strafe vor. 
Sie ist Vergeltung für Ungehorsam und daher in dem Moment 
verwirkt, wo der Ungehorsam zu Tage tritt. Anders beim Er- 
füllungszwang. Nicht der Ungehorsam soll vergolten, sondern der 
Gehorsam erzwungen werden. Mittel desselben kann somit auch 
®) Die Terminologie der Reichsgesetzgebung ist, was die Zwangsstrafe 
betrifft, ziemlich planlos. In den älteren Gesetzen ist regelmässig der Ausdruck 
„Ordnungsstrafe* dafür üblich (so im Handelsgesetzbuch, dem Genossen- 
schaftsgesetz und dem Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 
7. April 1876). In den neueren Gesetzen ist willkürlich bald der Name 
„Ordnungsstrafe* bald der Name „Geldstrafe“ für die Zwangsstrafe gebraucht 
(so im Krankenversicherungsgesetz $ 45 „Ordnungsstrafe*, $ 76a „Geld- 
strafe“, in dem durch die Novelle vom 1. Juni 1884 neu gestalteten Hilfs- 
kassengesetze $ 33 „Geldstrafe“, in den Unfallversicherungsgesetzen und dem 
Altersversicherungsgesetz „Geldstrafe*). In der Gewerbeordnung finden wir 
die Zwangsstrafe bald als Ordnungsstrafe ($$ 100de, 104 und 1041) bald 
als Geldstrafe ($ 130) bezeichnet; im Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 
ist wieder der Ausdruck „Ordnungsstrafe“ üblich, auf den wir auch im Entwurf 
zum bürgerlichen Gesetzbuch $ 1639 stossen. In den Steuergesetzen endlich 
wird der Ausdruck „exekutivische Geldstrafe“, im Bauten-Unfallversicherungs- 
gesetz der Ausdruck „Exekutivstrafe“ gebraucht,
	        
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