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Strafe nur den Oharakter einer Ordnungsstrafe (sic!), welche den
Zweck hat, gegen den Verpflichteten einen Zwang zu einem be-
stimmten Thun auszuüben, nicht aber hat sie einen strafrechtlichen
Charakter.“
Die Geldstrafe, welche verhängt wird, um zu einem positiven
Thun zu zwingen, trägt nach dem Gesagten niemals einen Straf-
charakter, sondern ist lediglich eine Form des Erfüllungszwangs.
Daraus ergeben sich nachstehende Uonsequenzen: Die Competenz
des Reichs zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen über die
Zwangsstrafe beruht nicht auf Art. 4 Z. 13 der Reichsverfassung
(s. oben S. 404). Zu einer generellen Regelung der Materie der
Zwwangsstrafe*) fehlt dem Reich bislang die Zuständigkeit, welche
natürlich jeden Augenblick durch Verfassungsgesetz geschaffen
werden könnte; dagegen hat es das Recht, von dem es bereits
in vielen Fällen Gebrauch gemacht hat”°), auf den Gebieten, auf
welchen es Gresetzgebungsrecht hat, die aufgestellten Normen auch
mit dem Schutz von Zwangsmassregeln zu umgeben.
Es ist weiterhin klar, dass wenn die Geldstrafe als Zwangs-
strafe keine Strafe ist, auch die Grundsätze über Strafrecht und
Strafprozess auf sie keine Anwendung finden können. Es gilt
7%) Generell ist die Materie in Bayern geregelt durch Art. 21 Polizei-
strafgesetzbuch, in Preussen durch $ 68 des Gesetzes über die Urganisa-
tion der allgemeinen Landesverwaltung vom 30. Juli 1880.
75) a) Handelsgesetzbuch, Art. 26, 45, 89, 129, 135, 154, 155, 156, 171,
249g, 251; b) Gewerbeordnung $$ 100d2, 104 Abs. 3, 1041 Abs. 2, 130;
c) Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889, $$ 152, 155, 164; d) Civilprocess-
ordnung $ 774; e) Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom
7. April 1876 u. 1. Juni 1884 $ 33; f) Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879
8 40; g) Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887, $ 31; h) Zuckersteuer-
gesetz vom 9. Juli 1887 $ 54; i) Personenstandsgesetz $ 68 Abs. 3;
k) Krankenversicherungsgesetz $ 45; 1) Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli
1884 88 11, 35, 49, 82, 85, 88, 89; m) Bauten-Unfallversicherungsgesetz vom
11. Juni 1887 88 11, 15, 44; n) Landwirthschaftliches Unfallversicherungs-
gesetz vom 5. Mai 1886 8$ 53, 90, 93; o) Unfallversicherungsgesetz für
Seeleute vom 13. Juli 1887 88 21, 2%, 50; p) Invaliden- und Altersver-
sicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 $$ 18, 126, 131.