Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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setzt immer eine concrete Androhung an den Ungehorsamen von 
der zuständigen Behörde voraus, dass im Falle des Verharrens 
im Ungehorsam mit dem Zwangsmittel der Strafe gegen ihn vor- 
gegangen werde. (senerelle Androhung der Zwangsstrafe im 
Gesetz genügt nicht. Das Gesetz normirt nur die Fälle, in denen 
eine Behörde berechtigt oder verpflichtet ist (das Letztere bei 
den Ordnungsstrafen des Handelsgesetzbuches), gegen den Un- 
gehorsam mit Zwangsmassregeln vorzugehen; die Anwendung des 
Zwangsmittels im einzelnen Fall erfordert stets eine vorherige, 
erfolglose Androhung desselben. Dies ist anerkannt in den ver- 
schiedenen landesgesetzlichen Einführungsgesetzen zum Handels- 
gesetzbuch, im Krankenversicherungsgesetz, in den Steuergesetzen; 
der Satz gilt aber ganz allgemein für alle Zwangsstrafen, auch 
wenn die gesetzlichen Bestimmungen nur dahin lauten, dass der 
Ungehorsam zur Vornahme der Handlung durch Ordnungsstrafen 
anzuhalten sei, ja er kann als Kriterium für die Zugehörigkeit 
einer Massregel zum Gebiete des Strafrechts einerseits, des Er- 
füllungszwangs andererseits gelten °®), 
Die Zwangsstrafe ist ihrer Natur nach unbeschränkter Häufung 
bis zur Erreichung des Ziels, d.i. Beugung des Ungehorsams fähig’). 
Durch die Gesetzgebung sind jedoch dieser Möglichkeit in einzelnen 
Fällen positive Schranken gesetzt. Wo in den Gresetzen die Höhe 
des Betrags fixirt ist, bis zu welcher Geldstrafen verhängt werden 
können, ist darunter der zulässige Gesammtbetrag der einzelnen, 
nach einander verhängten Zwangsstrafen zu verstehen. Ist 
diese Höhe erreicht, so sind Zwangsstrafen nicht mehr zulässig; 
78) Dass die autonome Strafe des $ 775 R.-C.-P.-O. eine specielle 
Strafdrohung voraussetzt, erklärt sich daraus, dass eine generelle Strafdrohung 
für das Zuwiderhandeln gegen urtheilsmässig fixirte Verpflichtungen nicht 
besteht, die Strafandrohung also, wenn Strafe überhaupt eintreten soll, im 
einzelnen Fall erst geschaffen werden muss. 
2%) Art. 22 des bayerischen Einführungsgesetzes zu dem Handelsgesetz- 
buch vom 10. Februar 1862,
	        
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