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wenn der Ungehorsam bis dahin nicht gebeugt wurde, so versagen
die gesetzlichen Zwangsmittel ihm gegenüber °°).
Im Einzelnen ist über die oben (8. 422) aufgezählten Zwangs-
strafen Besonderes nicht zu sagen. Ihre Zugehörigkeit zum Ge-
biete der Zwangsstrafe ist meist unbestritten. Nur darüber, ob
die in Art. 251 angedrohte Ordnungsstrafe Zwangsstrafe ist, be-
stellen Meinungsverschiedenheiten. Liszt (Lehrbuch 8. 239) und
H. Meyer (Lehrbuch, Bd. I, S. 11, Anm. 37) betrachten die
Ördnungsstrafe des Art. 251 nicht als Zwangsstrafe, sondern —
nach ihrer Terminologie als wirkliche Ordnungsstrafe. Sie lassen
sich zu dieser Ansicht offenbar dadurch verleiten, dass Art. 251
nicht die gewöhnliche Fassung „durch Ordnungsstrafen anhalten“,
sondern lautet: „... darf bei Ordnungsstrafe ... nicht annehmen.“
Es ist diese letztere Wendung aber offenbar nur eine incorrecte
Fassung für denselben Begriff. Dies ergibt sich aus den landes-
rechtlichen Einführungsgesetzen, welche eine Wiederholung auch
der Ordnungsstrafe des Art. 251 H.-G.-B. bis zur Erreichung des
Ziels für zulässig erklären. Vor der Actiennovelle vom 18. Juli 1884
enthielten auch die Art. 233, 243 und 247 des H.-G.-B. die
oben gerügte, incorrecte Fassung; in dem durch die Novelle an
ihre Stelle getretenen Art. 249 g dagegen ist die juristisch richtigere
Wendung „durch Ordnungsstrafen anhalten“ gebraucht.
Die Pflichten, zu deren Erfüllung die Zwangsstrafe anhält,
80) Arg. C.-P.-O. $ 774: „Geldstrafen bis zum Gesammtbetrag von
1500 Mark“ ; ferner Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz $ 126 Abs. 1:
„Die Versicherungsanstalten ... . sind befugt, zur Erfüllung dieser Vorschrift
.... durch Geldstrafen bis zum Betrag von je 100 Mark anzuhalten“
und $ 131: „Das Reichsversicherungsamt kann ... zur Befolgung der...
Vorschriften durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten‘; ferner Un-
fallversicherungsgesetz $ 49: „Die Behörde... . ist berechtigt, die Ueber-
nahme .. .. des Amtes eines Beisitzers .. .. durch Geldstrafen bis zu 500
Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen...
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienst-
leistung...“
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