Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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wenn der Ungehorsam bis dahin nicht gebeugt wurde, so versagen 
die gesetzlichen Zwangsmittel ihm gegenüber °°). 
Im Einzelnen ist über die oben (8. 422) aufgezählten Zwangs- 
strafen Besonderes nicht zu sagen. Ihre Zugehörigkeit zum Ge- 
biete der Zwangsstrafe ist meist unbestritten. Nur darüber, ob 
die in Art. 251 angedrohte Ordnungsstrafe Zwangsstrafe ist, be- 
stellen Meinungsverschiedenheiten. Liszt (Lehrbuch 8. 239) und 
H. Meyer (Lehrbuch, Bd. I, S. 11, Anm. 37) betrachten die 
Ördnungsstrafe des Art. 251 nicht als Zwangsstrafe, sondern — 
nach ihrer Terminologie als wirkliche Ordnungsstrafe. Sie lassen 
sich zu dieser Ansicht offenbar dadurch verleiten, dass Art. 251 
nicht die gewöhnliche Fassung „durch Ordnungsstrafen anhalten“, 
sondern lautet: „... darf bei Ordnungsstrafe ... nicht annehmen.“ 
Es ist diese letztere Wendung aber offenbar nur eine incorrecte 
Fassung für denselben Begriff. Dies ergibt sich aus den landes- 
rechtlichen Einführungsgesetzen, welche eine Wiederholung auch 
der Ordnungsstrafe des Art. 251 H.-G.-B. bis zur Erreichung des 
Ziels für zulässig erklären. Vor der Actiennovelle vom 18. Juli 1884 
enthielten auch die Art. 233, 243 und 247 des H.-G.-B. die 
oben gerügte, incorrecte Fassung; in dem durch die Novelle an 
ihre Stelle getretenen Art. 249 g dagegen ist die juristisch richtigere 
Wendung „durch Ordnungsstrafen anhalten“ gebraucht. 
Die Pflichten, zu deren Erfüllung die Zwangsstrafe anhält, 
80) Arg. C.-P.-O. $ 774: „Geldstrafen bis zum Gesammtbetrag von 
1500 Mark“ ; ferner Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz $ 126 Abs. 1: 
„Die Versicherungsanstalten ... . sind befugt, zur Erfüllung dieser Vorschrift 
.... durch Geldstrafen bis zum Betrag von je 100 Mark anzuhalten“ 
und $ 131: „Das Reichsversicherungsamt kann ... zur Befolgung der... 
Vorschriften durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten‘; ferner Un- 
fallversicherungsgesetz $ 49: „Die Behörde... . ist berechtigt, die Ueber- 
nahme .. .. des Amtes eines Beisitzers .. .. durch Geldstrafen bis zu 500 
Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen... 
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienst- 
leistung...“ 
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