Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

_ 31 — 
Hierzu kommt, dass das Sımultaneum selbst im histori- 
schen, nach Hiınschrus allein echten, Sinne sich keineswegs 
etwa auf Kirchen beschränkt und daher keineswegs lediglich 
gottesdienstliche Benutzung zum Inhalte hat. Es bezieht sich 
z. B. auch auf die Kirchhöfe, auf Glocken. Es kann sich be- 
ziehen auf andere Gebäude als Kirchen, z. B. die Wohn- 
häuser der Pfarrer, der Messner; ja sogar auf nutzbringendes 
Vermögen der Kirche, nutzbare Grundstücke und sogar Forde- 
rungsrechte. (So vergl. für die Simultaneen im früheren Herzog- 
thum Sulzbach Kraıs a. a. O. S. 32. Harrtunc, das kirchl. Recht 
der Protestanten im vormaligen Herzogthum Sulzbach. Erlangen 
1872 S. 35 und Andere mehr. In Neunkirchen in Bayern erstreckt 
sich das Simultaneum z. B. auf den Kirchenwald. Für Baden vgl. 
das I. Constitutionsedict vom 14. Mai 1807 $ 10.) Hier ist auch 
sicherlich kein eigenthümlicher Zweck anzunehmen. 
Weder Subject, noch Object, noch Inhalt des Rechtsver- 
hältnisses weisen daher irgend eine Besonderheit auf. 
Die Entstehung der meisten Simultaneen kann ebenfalls ein 
Unterscheidungsmerkmal für das gegenwärtige Recht nicht abgeben. 
Denn ob z. B. der Staat zu Gunsten einer Eisenbahngesell- 
schaft ein Grundstück expropriürt oder ob die Gesellschaft das 
Grundstück durch Kauf erwirbt, ihr Recht an dem Grundstücke 
ist dasselbe in dem einen, wie dem anderen Falle, nämlich Eigen- 
thum. Uebrigens fussen ja auch die Simultaneen vielfach auf 
rein privatrechtlichem Titel. 
2. So sehen wir denn, dass irgend ein begrifflich verwerth- 
bares Moment zur Unterscheidung von den Gebrauchsrechten (um 
im allgemeinsten Sinne zu reden) des bürgerlichen Rechtes 
nicht aufzufinden ist; wir hätten also ein gewöhnliches Institut 
des bürgerlichen Rechtes vor uns. An und für sich hätte 
es daher einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie sie von 
den deutschen Staaten Preussen und Bayern vorgenommen wurde, 
nicht bedurft. Es drängt sich hier unwillkürlich die Frage nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.