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Hierzu kommt, dass das Sımultaneum selbst im histori-
schen, nach Hiınschrus allein echten, Sinne sich keineswegs
etwa auf Kirchen beschränkt und daher keineswegs lediglich
gottesdienstliche Benutzung zum Inhalte hat. Es bezieht sich
z. B. auch auf die Kirchhöfe, auf Glocken. Es kann sich be-
ziehen auf andere Gebäude als Kirchen, z. B. die Wohn-
häuser der Pfarrer, der Messner; ja sogar auf nutzbringendes
Vermögen der Kirche, nutzbare Grundstücke und sogar Forde-
rungsrechte. (So vergl. für die Simultaneen im früheren Herzog-
thum Sulzbach Kraıs a. a. O. S. 32. Harrtunc, das kirchl. Recht
der Protestanten im vormaligen Herzogthum Sulzbach. Erlangen
1872 S. 35 und Andere mehr. In Neunkirchen in Bayern erstreckt
sich das Simultaneum z. B. auf den Kirchenwald. Für Baden vgl.
das I. Constitutionsedict vom 14. Mai 1807 $ 10.) Hier ist auch
sicherlich kein eigenthümlicher Zweck anzunehmen.
Weder Subject, noch Object, noch Inhalt des Rechtsver-
hältnisses weisen daher irgend eine Besonderheit auf.
Die Entstehung der meisten Simultaneen kann ebenfalls ein
Unterscheidungsmerkmal für das gegenwärtige Recht nicht abgeben.
Denn ob z. B. der Staat zu Gunsten einer Eisenbahngesell-
schaft ein Grundstück expropriürt oder ob die Gesellschaft das
Grundstück durch Kauf erwirbt, ihr Recht an dem Grundstücke
ist dasselbe in dem einen, wie dem anderen Falle, nämlich Eigen-
thum. Uebrigens fussen ja auch die Simultaneen vielfach auf
rein privatrechtlichem Titel.
2. So sehen wir denn, dass irgend ein begrifflich verwerth-
bares Moment zur Unterscheidung von den Gebrauchsrechten (um
im allgemeinsten Sinne zu reden) des bürgerlichen Rechtes
nicht aufzufinden ist; wir hätten also ein gewöhnliches Institut
des bürgerlichen Rechtes vor uns. An und für sich hätte
es daher einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie sie von
den deutschen Staaten Preussen und Bayern vorgenommen wurde,
nicht bedurft. Es drängt sich hier unwillkürlich die Frage nach