Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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bestehen regelmässig in einem positiven Handeln, nicht in einem 
Unterlassen. Auch die Art. 26 Abs. 2 und 251 H.-G.-B. statuiren 
nur scheinbar eine Unterlassungspflicht, enthalten aber in Wirk- 
lichkeit eine Handlungspflicht, nämlich die Pflicht, verbotwidrig 
Geschaffenes zu beseitigen. 
Die Verpflichtung, in einer gewissen Weise zu handeln, kann 
entweder unmittelbar auf einem Gesetz beruhen (so in den Fällen 
des Handelsgesetzbuchs und in vielen Fällen der Versicherungs- 
gesetze) oder durch statutarische Bestimmungen, die auf Grund 
gesetzlicher Ermächtigung ergangen sind, begründet sein (z. B. 
Krankenversicherungsgesetz 8 45, Unfallversicherungsgesetz $ 89) 
oder sie kann — im Fall des $ 774 R.-C.-P.-O. erst durch rechts- 
kräftiges Urtheil ausgesprochen werden.
	        
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